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Vermietungsabsicht
Autor: badewitz
geschrieben am 03.06.2017 11:31 Uhr, abgelegt in Juni 2017
Die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen als Werbungskosten im Zusammenhang mit der Vermietung eines Wohnobjekts setzt die Absicht des Eigentümers voraus, auf Dauer gesehen nachhaltig Überschüsse zu erzielen.
Steht die Wohnung (zunächst) über einen längeren Zeitraum leer, z.B. weil umfang reiche Renovierungsarbeiten oder Bau- bzw. Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen, erkennt die Finanzverwaltung entsprechende Aufwendungen als Werbungskosten an, solange der Eigentümer der Wohnung den ursprünglichen Entschluss zur Einkunftserzielung nicht endgültig aufgegeben hat.
Der Bundesfinanzhof hat jetzt klargestellt, dass die grundsätzliche Absicht, Vermietungseinkünfte zu erzielen, dann in den Hintergrund tritt, wenn der Eigentümer „offenbar nicht in der Lage gewesen ist, eine Vermietung des Objekts zu erreichen“. Im Streitfall sollte die Wohnung einer Gemeinschaftsanlage umfangreich saniert werden und konnte u. a. aufgrund finanzieller Schwierigkeiten innerhalb der Eigentümergemeinschaft mehr als 15 Jahre lang nicht fertiggestellt und vermietet werden. Obwohl die Vorinstanz den Eigentümern der betreffenden Wohnung das Bemühen um die Fertigstellung und Vermietung – z.B. auch durch Beteiligung an Sonderumlagen – nicht abgesprochen hatte, lehnte der Bundesfinanzhof eine Anerkennung der Aufwendungen ab.
Nach Auffassung des Gerichts hatten die Eigentümer nicht die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, die Betriebsbereitschaft und die Vermietung des Objekts zu erreichen. Aufgrund dieser objektiven Umstände konnte im vorliegenden Fall nicht von einer Einkunftserzielungsabsicht ausgegangen werden.