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Für Buchhaltungsunterlagen gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen (vgl. § 147 AO). Im Jahresabschluss kann ggf. für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung dieser Unterlagen eine Rückstellung gebildet werden.
Mit Ablauf der gesetzlichen Fristen können nach dem 31. Dezember 2016 insbesondere folgende Unterlagen vernichtet werden:
10-jährige Aufbewahrungsfrist:
Februar 2017
01.022017Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen
Autor: badewitz
geschrieben am 01.02.2017 14:17 Uhr, abgelegt in Februar 2017
Für Buchhaltungsunterlagen gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen (vgl. § 147 AO). Im Jahresabschluss kann ggf. für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung dieser Unterlagen eine Rückstellung gebildet werden.
Mit Ablauf der gesetzlichen Fristen können nach dem 31. Dezember 2016 insbesondere folgende Unterlagen vernichtet werden:
10-jährige Aufbewahrungsfrist:
- Bücher, Journale, Konten usw., in denen die letzte Eintragung 2006 und früher erfolgt ist
- Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen und Inventare, die 2006 oder früher aufgestellt wurden, sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Unterlagen
- Buchungsbelege (z. B. Rechnungen, Bescheide, Zahlungsanweisungen, Reisekostenabrechnungen, Bewirtungsbelege, Kontoauszüge, Lohn- bzw. [...] >> weiterlesen
01.022017Verbesserung der Verlustverrechnung
Autor: badewitz
geschrieben am 01.02.2017 14:13 Uhr, abgelegt in Februar 2017
Verbesserung der Verlustverrechnung bei Körperschaften
Erwirbt ein Dritter Anteile an einer Kapitalgesellschaft, kann die Geltendmachung von vorhandenen Verlustvorträgen der übertragenen Gesellschaft Einschränkungen unterliegen: Bei einer Übertragung von mehr als 25 % der Kapitalanteile innerhalb von 5 Jahren ist ein Verlustabzug lediglich anteilig möglich; werden in diesem Zeitraum mehr als 50 % übertragen, entfällt der Verlustabzug bei der Kapitalgesellschaft vollständig.
Im Rahmen einer Gesetzesänderung wird diese Beschränkung für bestimmte Fälle aufgehoben: Ein entsprechender Verlustvortrag kann weiterhin genutzt werden, wenn die betreffende Kapitalgesellschaft („Verlustgesellschaft“) schon mindestens 3 Jahre vor [...] >> weiterlesen
Erwirbt ein Dritter Anteile an einer Kapitalgesellschaft, kann die Geltendmachung von vorhandenen Verlustvorträgen der übertragenen Gesellschaft Einschränkungen unterliegen: Bei einer Übertragung von mehr als 25 % der Kapitalanteile innerhalb von 5 Jahren ist ein Verlustabzug lediglich anteilig möglich; werden in diesem Zeitraum mehr als 50 % übertragen, entfällt der Verlustabzug bei der Kapitalgesellschaft vollständig.
Im Rahmen einer Gesetzesänderung wird diese Beschränkung für bestimmte Fälle aufgehoben: Ein entsprechender Verlustvortrag kann weiterhin genutzt werden, wenn die betreffende Kapitalgesellschaft („Verlustgesellschaft“) schon mindestens 3 Jahre vor [...] >> weiterlesen
01.022017Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer 2017
Autor: badewitz
geschrieben am 01.02.2017 14:10 Uhr, abgelegt in Februar 2017
Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2017
Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich übermitteln, können die Fristverlängerung für 2017 in Anspruch nehmen, wenn sie einen entsprechenden Antrag bereits für 2016 gestellt hatten oder diesen Antrag erstmals bis zum 10. Februar 2017 stellen.
Die Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Vorauszahlung sind dann für Januar am 10. März, für Februar am 10. April usw. fällig. Der Antrag ist regelmäßig nach einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln.
Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der [...] >> weiterlesen
Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich übermitteln, können die Fristverlängerung für 2017 in Anspruch nehmen, wenn sie einen entsprechenden Antrag bereits für 2016 gestellt hatten oder diesen Antrag erstmals bis zum 10. Februar 2017 stellen.
Die Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Vorauszahlung sind dann für Januar am 10. März, für Februar am 10. April usw. fällig. Der Antrag ist regelmäßig nach einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln.
Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der [...] >> weiterlesen
01.022017Lohnsteuerbescheinigungen 2016
Autor: badewitz
geschrieben am 01.02.2017 14:06 Uhr, abgelegt in Februar 2017
Bis Ende Februar 2017 hat der Arbeitgeber nach den Eintragungen im Lohnkonto die Lohnsteuerbescheinigung 2016 elektronisch zu erstellen und die erforderlichen Daten in einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (für Lohnsteuerbescheinigungen ab 2017:
§ 93c Abgabenordnung) an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 EStG).
Dem Arbeitnehmer ist ein Ausdruck der übermittelten Daten auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen.
Eine Lohnsteuerbescheinigung ist regelmäßig nicht erforderlich bei Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich pauschal (§§ 40 bis 40b EStG) erhoben hat.
§ 93c Abgabenordnung) an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 EStG).
Dem Arbeitnehmer ist ein Ausdruck der übermittelten Daten auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen.
Eine Lohnsteuerbescheinigung ist regelmäßig nicht erforderlich bei Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich pauschal (§§ 40 bis 40b EStG) erhoben hat.
01.022017Sonderausgabenabzug für Kirchensteuer
Autor: badewitz
geschrieben am 01.02.2017 14:01 Uhr, abgelegt in Februar 2017
Sonderausgabenabzug für vom Erben nachgezahlte Kirchensteuer
Nach dem Tod des Erblassers haben die Erben unter Umständen Nachzahlungen für Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer des Erblassers zu leisten; bei diesen Steuernachzahlungen handelt es sich um Nachlassverbindlichkeiten, die bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer berücksichtigt werden (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG). Außerdem können Erben die nachgezahlte Kirchensteuer im Jahr der Zahlung als Sonderausgaben abziehen (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG).
Beispiel:
V verstirbt im November 2015, aus dem Einkommensteuerbescheid des V für 2015 ergibt sich eine Kirchensteuernachzahlung von [...] >> weiterlesen
Nach dem Tod des Erblassers haben die Erben unter Umständen Nachzahlungen für Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer des Erblassers zu leisten; bei diesen Steuernachzahlungen handelt es sich um Nachlassverbindlichkeiten, die bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer berücksichtigt werden (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG). Außerdem können Erben die nachgezahlte Kirchensteuer im Jahr der Zahlung als Sonderausgaben abziehen (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG).
Beispiel:
V verstirbt im November 2015, aus dem Einkommensteuerbescheid des V für 2015 ergibt sich eine Kirchensteuernachzahlung von [...] >> weiterlesen
01.022017Aufwendungen für eine Einbauküche
Autor: badewitz
geschrieben am 01.02.2017 13:52 Uhr, abgelegt in Februar 2017
Bisher hatte der Bundesfinanzhof regelmäßig die Spüle und den Herd in einer Küche als Gebäudebestandteil angesehen. Diese Auffassung hat das Gericht aufgrund der geänderten Standards hinsichtlich der Ausstattung von Wohnungen aufgegeben.
Eine Einbauküche, einschließlich Spüle und Herd, ist nun regelmäßig als selbständiges und einheitliches Wirtschaftsgut zu beurteilen. Daraus ergeben sich für vermietete Wohnungen insbesondere folgende steuerliche Konsequenzen:
Eine Einbauküche, einschließlich Spüle und Herd, ist nun regelmäßig als selbständiges und einheitliches Wirtschaftsgut zu beurteilen. Daraus ergeben sich für vermietete Wohnungen insbesondere folgende steuerliche Konsequenzen:
- Wird eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus neu errichtet, sind die einzelnen Bestandteile einer enthaltenen Einbauküche nicht jeweils für sich und auch nicht zusammen mit dem Gebäude abzuschreiben, sondern [...] >> weiterlesen
01.022017Jahresmeldungen in der Sozialversicherung
Autor: badewitz
geschrieben am 01.02.2017 13:36 Uhr, abgelegt in Februar 2017
Frist für Jahresmeldungen in der Sozialversicherung: 15. Februar
Für alle sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, die über den Jahreswechsel hinaus beschäftigt werden, müssen Arbeitgeber regelmäßig eine Jahresmeldung an die zuständige Einzugsstelle elektronisch übermitteln.
Darin sind u. a. der Zeitraum der Beschäftigung und das rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt für das abgelaufene Jahr anzugeben.
Auch für geringfügig Beschäftigte müssen Jahresmeldungen an die Mini job-Zentrale (Knappschaft-Bahn-See) erstattet werden. Bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten gilt ein vereinfachtes Meldeverfahren (Haushaltsscheck).
Die Jahresmeldungen für das Jahr 2016 müssen spätestens bis zum 15. Februar 2017 übermittelt werden.
Für alle sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, die über den Jahreswechsel hinaus beschäftigt werden, müssen Arbeitgeber regelmäßig eine Jahresmeldung an die zuständige Einzugsstelle elektronisch übermitteln.
Darin sind u. a. der Zeitraum der Beschäftigung und das rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt für das abgelaufene Jahr anzugeben.
Auch für geringfügig Beschäftigte müssen Jahresmeldungen an die Mini job-Zentrale (Knappschaft-Bahn-See) erstattet werden. Bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten gilt ein vereinfachtes Meldeverfahren (Haushaltsscheck).
Die Jahresmeldungen für das Jahr 2016 müssen spätestens bis zum 15. Februar 2017 übermittelt werden.
01.022017Gartenfest mit Geschäftsfreunden
Autor: badewitz
geschrieben am 01.02.2017 13:29 Uhr, abgelegt in Februar 2017
Betriebsausgabenabzug: Gartenfest mit Geschäftsfreunden
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen dürfen den Gewinn nicht mindern (§ 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG).
Zu den genannten „ähnlichen Zwecken“ kann auch die Unterhaltung und Bewirtung von Geschäftsfreunden bei einem Gartenfest gehören. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs gilt das Abzugsverbot allerdings nur, wenn sich aus der Art und Weise der Veranstaltung und ihrer Durchführung ableiten lässt, dass es sich um Aufwendungen handelt, die „für eine überflüssige und unangemessene Unterhaltung und [...] >> weiterlesen
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen dürfen den Gewinn nicht mindern (§ 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG).
Zu den genannten „ähnlichen Zwecken“ kann auch die Unterhaltung und Bewirtung von Geschäftsfreunden bei einem Gartenfest gehören. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs gilt das Abzugsverbot allerdings nur, wenn sich aus der Art und Weise der Veranstaltung und ihrer Durchführung ableiten lässt, dass es sich um Aufwendungen handelt, die „für eine überflüssige und unangemessene Unterhaltung und [...] >> weiterlesen
01.022017Steuerliche Förderung der Elektromobilität
Autor: badewitz
geschrieben am 01.02.2017 13:21 Uhr, abgelegt in Februar 2017
Der Gesetzgeber hat ein Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektro-Kraftfahrzeugen und Hybridelektro-Kraftfahrzeugen beschlossen. Neben Befreiungen bei der Kraftfahrzeugsteuer ergeben sich danach auch folgende (lohn-)steuerliche Vergünstigungen:
Vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridfahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers sowie für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene Ladevorrichtung sind lohnsteuerfrei (siehe § 3 Nr. 46 EStG n. F.).
Dies gilt sowohl für private Elektrofahrzeuge des Arbeitnehmers als auch für betriebliche Elektrofahrzeuge des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer als Dienstwagen auch zur [...] >> weiterlesen
Vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridfahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers sowie für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene Ladevorrichtung sind lohnsteuerfrei (siehe § 3 Nr. 46 EStG n. F.).
Dies gilt sowohl für private Elektrofahrzeuge des Arbeitnehmers als auch für betriebliche Elektrofahrzeuge des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer als Dienstwagen auch zur [...] >> weiterlesen