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November 2023
01.112023Lohnsteuer-Ermäßigung
Autor: badewitz
geschrieben am 01.11.2023 09:56 Uhr, abgelegt in November 2023
Freibetrag beim Lohnsteuerabzug
Erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen können bei Arbeitnehmern bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Die steuermindernde Wirkung tritt dann sofort bei der monatlichen Lohn-/Gehaltszahlung und nicht erst im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung ein.
Der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung ist mit amtlichem Vordruck beim Finanzamt zu stellen; die Finanzverwaltung speichert diese Lohnsteuerabzugsdaten in der ELStAM-Datenbank.
Ab dem 01.10.2023 kann ein Lohnsteuer-Freibetrag für 2024 beantragt werden, der für längstens zwei Kalenderjahre gilt. Bis zum 30.11.2023 kann auch noch ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung für das laufende Jahr [...] >> weiterlesen
Erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen können bei Arbeitnehmern bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Die steuermindernde Wirkung tritt dann sofort bei der monatlichen Lohn-/Gehaltszahlung und nicht erst im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung ein.
Der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung ist mit amtlichem Vordruck beim Finanzamt zu stellen; die Finanzverwaltung speichert diese Lohnsteuerabzugsdaten in der ELStAM-Datenbank.
Ab dem 01.10.2023 kann ein Lohnsteuer-Freibetrag für 2024 beantragt werden, der für längstens zwei Kalenderjahre gilt. Bis zum 30.11.2023 kann auch noch ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung für das laufende Jahr [...] >> weiterlesen
01.112023Ausweis von gewillkürtem Betriebsvermögen
Autor: badewitz
geschrieben am 01.11.2023 09:55 Uhr, abgelegt in November 2023
Wirtschaftsgüter, die nicht überwiegend betrieblich genutzt werden, aber in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen, können dem Betriebsvermögen zugeordnet werden, wenn die betriebliche Nutzung mindestens 10%, aber höchstens 50% beträgt (sog. gewillkürtes Betriebsvermögen).
Dies gilt unabhängig von der Gewinnermittlungsart, d. h. sowohl für Bilanzierende als auch für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln (z.B. Freiberufler).
Die Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen muss dabei zeitnah durch eine Einlage oder Entnahme in der laufenden Buchführung erfolgen. Insbesondere zum Jahresende ist zu prüfen, ob ein [...] >> weiterlesen
Dies gilt unabhängig von der Gewinnermittlungsart, d. h. sowohl für Bilanzierende als auch für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln (z.B. Freiberufler).
Die Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen muss dabei zeitnah durch eine Einlage oder Entnahme in der laufenden Buchführung erfolgen. Insbesondere zum Jahresende ist zu prüfen, ob ein [...] >> weiterlesen
01.112023Arbeitszimmer und Homeoffice ab 2023
Autor: badewitz
geschrieben am 01.11.2023 09:54 Uhr, abgelegt in November 2023
Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurden die Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer und zur Homeoffice- Pauschale mit Wirkung ab dem 01.01.2023 überarbeitet. Die Finanzverwaltung hat jetzt die Auswirkungen ausführlich erläutert.
Danach können folgende Sachverhalte unterschieden werden:
1. Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung
Die Aufwendungen für ein „häusliches Arbeitszimmer“ können wie zuvor in voller Höhe als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Alternativ kann eine Jahrespauschale von 1.260 Euro angesetzt werden, die [...] >> weiterlesen
Danach können folgende Sachverhalte unterschieden werden:
1. Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung
Die Aufwendungen für ein „häusliches Arbeitszimmer“ können wie zuvor in voller Höhe als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Alternativ kann eine Jahrespauschale von 1.260 Euro angesetzt werden, die [...] >> weiterlesen
01.112023Sachzuwendungen an Arbeitnehmer
Autor: badewitz
geschrieben am 01.11.2023 09:53 Uhr, abgelegt in November 2023
Aufwendungen des Arbeitgebers für Sachleistungen oder Geschenke an seine Arbeitnehmer können regelmäßig als Betriebsausgaben geltend gemacht werden; sie sind allerdings grundsätzlich beim Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
Unter anderem gelten für die folgenden Sachzuwendungen aber steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vergünstigungen:
Übliche Aufmerksamkeiten aus einem besonderen persönlichen Anlass (z.B. Blumen, Wein oder ein Buch zum Geburtstag oder zur Hochzeit) bleiben lohnsteuerfrei, wenn der Wert des Geschenks die Freigrenze von 60 Euro brutto je Anlass nicht überschreitet; Sozialversicherungsbeiträge fallen ebenfalls nicht an. Sonstige Sachbezüge (z.B. auch Gutscheine oder [...] >> weiterlesen
Unter anderem gelten für die folgenden Sachzuwendungen aber steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vergünstigungen:
Übliche Aufmerksamkeiten aus einem besonderen persönlichen Anlass (z.B. Blumen, Wein oder ein Buch zum Geburtstag oder zur Hochzeit) bleiben lohnsteuerfrei, wenn der Wert des Geschenks die Freigrenze von 60 Euro brutto je Anlass nicht überschreitet; Sozialversicherungsbeiträge fallen ebenfalls nicht an. Sonstige Sachbezüge (z.B. auch Gutscheine oder [...] >> weiterlesen
01.112023Dienstleistungs- und Handwerkerrechnungen Ende 2023
Autor: badewitz
geschrieben am 01.11.2023 09:53 Uhr, abgelegt in November 2023
Für Ausgaben in Privathaushalten, z.B. für Putzhilfen, Reinigungsarbeiten oder Gartenpflege, aber auch für Pflege- und Betreuungsleistungen, kann eine Steuerermäßigung in Höhe von 20% der Kosten, höchstens bis zu 4.000 Euro jährlich, beantragt werden.
Für (Arbeitslohn-)Kosten bei Handwerkerleistungen (Wartungs-, Renovierungs- und Reparaturarbeiten, Erweiterungsmaßnahmen, Gartengestaltung etc.) gilt ein Ermäßigungshöchstbetrag von 1.200 Euro (§ 35a Abs. 2 und 3 EStG).
Soll noch für 2023 eine Steuerermäßigung geltend gemacht werden, muss eine Rechnung vorliegen und die Bezahlung der Rechnung unbar bis zum 31.12.2023 auf das Konto des Leistungserbringers [...] >> weiterlesen
Für (Arbeitslohn-)Kosten bei Handwerkerleistungen (Wartungs-, Renovierungs- und Reparaturarbeiten, Erweiterungsmaßnahmen, Gartengestaltung etc.) gilt ein Ermäßigungshöchstbetrag von 1.200 Euro (§ 35a Abs. 2 und 3 EStG).
Soll noch für 2023 eine Steuerermäßigung geltend gemacht werden, muss eine Rechnung vorliegen und die Bezahlung der Rechnung unbar bis zum 31.12.2023 auf das Konto des Leistungserbringers [...] >> weiterlesen
01.112023Geringwertige Wirtschaftsgüter noch bis Ende 2023 anschaffen
Autor: badewitz
geschrieben am 01.11.2023 09:52 Uhr, abgelegt in November 2023
Abnutzbare bewegliche und selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z.B. Büroeinrichtungen) können im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgeschrieben werden, wenn die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Wirtschaftsguts 800 Euro nicht übersteigen. Entscheidend für den Zeitpunkt der Anschaffung ist regelmäßig die Lieferung, d. h., wenn der Erwerber über das Wirtschaftsgut verfügen kann.
Damit sich die Aufwendungen für diese sog. geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG) noch im laufenden Kalenderjahr in voller Höhe auswirken, muss die Anschaffung bis zum 31.12.2023 erfolgen.
Für Wirtschaftsgüter bis 1.000 Euro ist bei Gewinneinkünften (wahlweise) [...] >> weiterlesen
Damit sich die Aufwendungen für diese sog. geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG) noch im laufenden Kalenderjahr in voller Höhe auswirken, muss die Anschaffung bis zum 31.12.2023 erfolgen.
Für Wirtschaftsgüter bis 1.000 Euro ist bei Gewinneinkünften (wahlweise) [...] >> weiterlesen
01.112023Sonderausgaben 2023
Autor: badewitz
geschrieben am 01.11.2023 09:51 Uhr, abgelegt in November 2023
Bestimmte Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten bei den einzelnen Einkunftsarten sind, können als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Sie wirken sich zum Teil unbegrenzt, meistens jedoch nur begrenzt aus.
Sonderausgaben, die für das Kalenderjahr 2023 berücksichtigt werden sollen, sind regelmäßig bis spätestens 31.12.2023 zu leisten.
Bei einer Überweisung gilt als Zahlungszeitpunkt der Tag, an dem die Bank den Überweisungsauftrag erhält bzw. dieser online veranlasst wird.
Wird mittels Girocard oder Kreditkarte gezahlt, ist der Abfluss mit der Unterschrift auf dem Beleg (bzw. mit Eingabe [...] >> weiterlesen
Sonderausgaben, die für das Kalenderjahr 2023 berücksichtigt werden sollen, sind regelmäßig bis spätestens 31.12.2023 zu leisten.
Bei einer Überweisung gilt als Zahlungszeitpunkt der Tag, an dem die Bank den Überweisungsauftrag erhält bzw. dieser online veranlasst wird.
Wird mittels Girocard oder Kreditkarte gezahlt, ist der Abfluss mit der Unterschrift auf dem Beleg (bzw. mit Eingabe [...] >> weiterlesen