- Februar 2025
- Februar 2024
- März 2024
- April 2024
- Mai 2024
- Juni 2024
- Juli 2024
- August 2024
- September 2024
- Oktober 2024
- November 2024
- Dezember 2024
- Januar 2025
- Januar 2024
- Dezember 2023
- November 2023
- Oktober 2023
- August 2023
- Juli 2023
- Juni 2023
- Mai 2023
- April 2023
- Februar 2023
- Januar 2023
- Fristen & Termine
- Steuern Aktuell 2022
- Steuern Aktuell 2021
- Steuern Aktuell 2020
- Steuern Aktuell 2019
- Steuern Aktuell 2018
- Steuern aktuell 2017
- Steuern Aktuell 2016
Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheim
Autor: badewitz
geschrieben am 01.07.2022 09:24 Uhr, abgelegt in Juli 2022
Hinterlässt ein Erblasser die von ihm bis zu seinem Tod selbstgenutzte Immobilie (Wohnung, Einfamilienhaus) dem überlebenden Ehepartner oder seinen Kindern, kann dieser Erwerb erbschaftsteuerfrei bleiben wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Insbesondere muss der Erbe nach dem Erbfall das Familienheim für mindestens 10 Jahre selbst bewohnen, ansonsten fällt die Steuerbefreiung rückwirkend weg. Eine Ausnahme besteht, wenn der Erbe an einer Selbstnutzung zu eigenen Zwecken aus zwingenden Gründen gehindert ist.
Problematisch kann sein, wenn Kinder an der geerbten Wohnung umfangreiche Renovierungs- bzw. Sanierungsarbeiten durchführen lassen, bevor sie mit zeitlicher Verzögerung tatsächlich dort einziehen können.
Der Gesetzgeber schreibt hier vor, dass die Immobilie vom Erben „unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt“ sein muss. Nach der Rechtsprechung ist ein Einzug in das Familienheim innerhalb von 6 Monaten nach dem Erbfall regelmäßig noch „unverzüglich“ und somit unschädlich, d. h., die Steuerbefreiung bleibt trotz des verzögerten Einzugs erhalten.
Die Finanzverwaltung hat in diesem Zusammenhang zu besonderen Fällen Stellung genommen, wann ein zwingender Grund für eine nicht schädliche Unterbrechung oder Beendigung der Selbstnutzung vorliegen kann:
Wird das Familienheim aufgrund höherer Gewalt (z.B. durch Hochwasser, Starkregen, Unwetter, Sturm, Brand, Explosion) zerstört und die tatsächliche Selbstnutzung dadurch beendet, entfällt die Steuerbefreiung nicht rückwirkend. Eine Verpflichtung zum Wiederaufbau durch den Erben besteht hier nicht; die 10-jährige Selbstnutzungsfrist endet mit dem Zeitpunkt der Zerstörung des Familienheims.
Ist das Familienheim zeitweise aufgrund höherer Gewalt unbewohnbar (z.B. wegen einer Sanierung oder eines behördlichen Nutzungsverbots), ist die tatsächliche Unterbrechung der Selbstnutzung unschädlich, wenn der Erbe unverzüglich nach Wiederherstellung der Bewohnbarkeit des Familienheims die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken wieder aufnimmt und bis zum Ablauf des 10-Jahres-Zeitraums aufrechterhält.
Der längere Leerstand aufgrund der Wiederherstellung führt dann – entgegen der bisherigen Praxis – nicht zum rückwirkenden Wegfall der Befreiung.