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Umsatzsteuer auf Ratenzahlungen

Autor: badewitz

geschrieben am 28.01.2022 13:55 Uhr, abgelegt in Februar 2022

Grundsätzlich wird die Umsatzsteuer nach „vereinbarten Entgelten“ ermittelt (sog. Soll-Besteuerung). Dabei entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen (Lieferungen und sonstige Leistungen) erbracht worden sind. Bei Vorauszahlungen und Anzahlungen vor Leistungserbringung entsteht die Umsatzsteuer allerdings bereits bei deren Vereinnahmung (siehe § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG).

Auf Antrag können Freiberufler, nicht buchführungspflichtige Unternehmer und Unternehmer, deren Gesamtumsatz im Vorjahr nicht mehr als 600.000 Euro betragen hat, die Umsatzsteuer nach „vereinnahmten Entgelten“ ermitteln (sog. Ist-Besteuerung). Das heißt, dass die Umsatzsteuer erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entsteht, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (siehe § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst.b UStG).

Unternehmer mit Soll-Besteuerung müssen dagegen häufig die Umsatzsteuer auf die erbrachten Leistungen bereits abführen, bevor sie eine Zahlung vom Kunden erhalten haben, d. h., sie müssen die Umsatzsteuer vorfinanzieren.

Umstritten war die Behandlung von über mehr als 2 Jahre laufenden Ratenzahlungen bei Soll-Besteuerung. Zwei Finanzgerichte behandelten in ähnlichen Fällen die noch ausstehenden Ratenzahlungen zunächst als uneinbringlich mit der Folge, dass die darauf entfallende Umsatzsteuer erst nach der Zahlung der noch ausstehenden Raten abgeführt werden musste.

Der Europäische Gerichtshof hat dieser Vorgehensweise widersprochen. Im Fall von Ratenzahlungen sind die noch ausstehenden Raten zum Lieferzeitpunkt zwar noch nicht fällig, aber nicht uneinbringlich. Den Umstand, dass bei Ratenzahlung und Soll-Besteuerung die Umsatzsteuer möglicherweise über Jahre vorzufinanzieren ist, müssen Unternehmer hinnehmen. Dies verstößt nicht gegen Europarecht.


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