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Häusliches Arbeitszimmer bei Selbständigen
Autor: badewitz
geschrieben am 17.07.2017 13:53 Uhr, abgelegt in Juli 2017
Häusliches Arbeitszimmer bei Selbständigen: Verfügbarkeit eines „anderen“ Arbeitsplatzes
Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können von Selbständigen nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn kein anderer betrieblicher Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Ein anderer Arbeitsplatz ist nur dann verfügbar, wenn er die entsprechende Ausstattung aufweist und der Selbständige ihn in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise zumutbar nutzen kann.
Ein Finanzgericht hatte das häusliche Arbeitszimmer eines selbständigen Logopäden anerkannt. Im Streitfall standen zwar vier Praxisräume zur Verfügung, die aber ausschließlich von den vier Angestellten für Therapiezwecke genutzt wurden.
Inzwischen hat der Bundesfinanzhof die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigt. Die (Therapie-)Räume des Logopäden standen nur in den Abendstunden und am Wochenende zur Verfügung und waren wegen ihrer besonderen Ausstattung für die umfangreiche Verwaltungstätigkeit nur eingeschränkt nutzbar.
Es sei im Streitfall auch nicht zumutbar gewesen, einen weiteren Arbeitsplatz oder einen Raum zur ausschließlichen Nutzung für Büro- und Verwaltungstätigkeiten zu Lasten von Behandlungsmöglichkeiten einzurichten; für das häusliche Arbeitszimmer wurde daher ein Betriebsausgabenabzug von 1.250 Euro (Höchst betrag) anerkannt.