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Arbeitslohn: Rabatt von dritter Seite

Autor: badewitz

geschrieben am 04.03.2019 10:52 Uhr, abgelegt in März 2019

Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch andere Bezüge oder Vorteile, die einem Arbeitnehmer für die Tätigkeit gewährt werden; entsprechende Sachbezüge wie (verbilligte) Waren oder Dienstleistungen zählen damit grundsätzlich auch zum lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Für Zuwendungen von Dritten (z.B. von verbundenen Unternehmen) gilt dies nur, wenn sie Entgelt für eine Leistung darstellen, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbracht hat.

Inzwischen sind mehrere Finanzgerichtsurteile ergangen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung weniger eng auslegen als die Finanzverwaltung und in den Streitfällen keinen Arbeitslohn von Dritten annahmen. Danach schließt ein eigenwirtschaftliches Interesse des Dritten – wie z.B. Steigerung des Umsatzes, leicht zu erschließender Kundenkreis, Auslastungsoptimierung bei Reisen oder Markenbotschafter in der Autoindustrie – die Annahme von Arbeitslohn grundsätzlich aus. Ein „Überwiegen“ der eigenwirtschaftlichen Interessen sieht das Gericht, anders als die Verwaltung, nicht als erforderlich an.

Auch enge Beziehungen zwischen dem Dritten und dem Arbeitgeber – wie z.B. zwischen Reisebüro und Reiseveranstalter, Zulieferbetrieb oder verbundene Unternehmen – können für sich allein nicht zur Annahme von Arbeitslohn führen.

Beispiel:
Der Autohersteller X ist mit 50 % an dem Zulieferbetrieb Y beteiligt. Die beiden Unternehmen vereinbarten, dass auch die Mitarbeiter von Y Autos der Marke X verbilligt erwerben können.

Das Finanzgericht Köln sah darin keinen Arbeitslohn, da ein eigenwirtschaftliches Interesse von X vorliege. Das Mitarbeiterprogramm sollte den Umsatz von X im Endverbraucherbereich steigern und die Erwerber sollten als Markenbotschafter dienen. Die engen Beziehungen und die Vereinbarung zwischen den Unternehmen traten dahinter zurück.

Es bleibt jedoch abzuwarten, ob die Entscheidung vor dem Bundesfinanzhof Bestand haben wird.


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