- April 2024
- März 2024
- Februar 2024
- Januar 2024
- Dezember 2023
- November 2023
- Oktober 2023
- August 2023
- Juli 2023
- Juni 2023
- Mai 2023
- April 2023
- Februar 2023
- Januar 2023
- Fristen & Termine
- Steuern Aktuell 2022
- Steuern Aktuell 2021
- Steuern Aktuell 2020
- Steuern Aktuell 2019
- Steuern Aktuell 2018
- Steuern aktuell 2017
- Steuern Aktuell 2016
Gesellschaftereinlage als Finanzierungshilfe
Autor: badewitz
geschrieben am 04.03.2019 10:47 Uhr, abgelegt in März 2019
Wird ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH) veräußert und beträgt bzw. hat die Beteiligungsquote in den letzten fünf Jahren mindestens 1% des Kapitals der Gesellschaft betragen, unterliegt ein Gewinn dem sog. Teileinkünfteverfahren und ist nur in Höhe von 60 % steuerpflichtig. Im Fall eines Verlustes (auch durch Auflösung der Gesellschaft) kann dieser nicht nur mit Kapitaleinkünften, sondern in Höhe von 60 % auch mit anderen Einkünften verrechnet werden.
Da die Höhe der Anschaffungskosten der Beteiligung die Höhe des Veräußerungsgewinns oder -verlustes beeinflusst, ist die Frage bedeutsam, ob vom Gesellschafter während der Krise der GmbH hingegebene Finanzmittel zu den Anschaffungskosten zählen.
Für den Fall, dass der Gesellschafter „seiner“ Gesellschaft ein Darlehen gewährt oder ein bereits gewährtes Darlehen im Insolvenzverfahren „stehen lässt“, hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass keine (nachträglichen) Anschaffungskosten vorliegen; der Ausfall der Darlehensforderung kann bei der Ermittlung des Auflösungsverlustes nicht berücksichtigt werden.
In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass Einzahlungen des Gesellschafters in die Kapitalrücklage der Gesellschaft dagegen grundsätzlich zu nachträglichen Anschaffungskosten und damit zu im Teileinkünfteverfahren verrechenbaren Verlusten führen. Im Streitfall leistete der Gesellschafter zur Vermeidung einer Bürgschaftsinanspruchnahme eine Zuführung in die Kapitalrücklage der GmbH.
Unerheblich war, dass die GmbH das betreffende Geld dazu verwendete, ihre Bankverbindlichkeiten zu tilgen. Nach Auffassung des Gerichts sei kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten gegeben.