- Mai 2024
- April 2024
- März 2024
- Februar 2024
- Januar 2024
- Dezember 2023
- November 2023
- Oktober 2023
- August 2023
- Juli 2023
- Juni 2023
- Mai 2023
- April 2023
- Februar 2023
- Januar 2023
- Fristen & Termine
- Steuern Aktuell 2022
- Steuern Aktuell 2021
- Steuern Aktuell 2020
- Steuern Aktuell 2019
- Steuern Aktuell 2018
- Steuern aktuell 2017
- Steuern Aktuell 2016
Erleichterungen beim Vorsteuerabzug
Autor: badewitz
geschrieben am 11.10.2018 16:34 Uhr, abgelegt in Oktober 2018
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist der Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung, die die Vorgaben der §§ 14 und 14a UStG erfüllt. Zu den Anforderungen gehört die Angabe des vollständigen Namens und der vollständigen Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers. Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn statt der Anschrift des Leistungsempfängers dessen Postfachdaten angegeben werden.
Nachdem der Europäische Gerichtshof entschieden hatte, dass es für den Vorsteuerabzug nicht erforderlich ist, dass der Rechnungsaussteller an der angegebenen Anschrift seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, und dass es ausreicht, wenn er unter der angegebenen Anschrift erreichbar ist, hat der Bundesfinanzhof diese Auffassung übernommen und seine Rechtsprechung geändert. Danach ist der Vorsteuerabzug auch dann zulässig, wenn der leistende Unternehmer in der Rechnung nur eine „Briefkastenanschrift“ angibt, unter der er aber (postalisch) erreichbar ist.
Außerdem hat das Gericht darauf hingewiesen, dass in den Fällen, in denen die materiellen und formellen Voraussetzungen vorliegen, der Vorsteuerabzug nach EU-Recht nicht versagt werden darf, wenn der Unternehmer nicht wusste und wissen konnte, dass der betreffende Eingangsumsatz in eine von seinem Lieferer begangene Steuerhinterziehung einbezogen war oder dass ein vorangegangener oder nachfolgender Unternehmer in der Lieferkette Umsatzsteuer hinterzogen hat.