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Selbst getragene Krankheitskosten
Autor: badewitz
geschrieben am 01.06.2018 12:47 Uhr, abgelegt in Juni 2018
Selbst getragene Krankheitskosten keine abzugsfähigen Sonderausgaben
Beiträge zu einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung können grundsätzlich in vollem Umfang als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Berücksichtigungsfähig sind Aufwendungen für eine Basisversorgung, d. h. ohne Anteil für Krankengeld, Zusatzversicherungen, Wahlleistungen o. Ä. Wie der Bundesfinanzhof bereits entschieden hatte, sind Krankheitskosten, die aufgrund von tariflichen Selbst- bzw. Eigenbeteiligungen gezahlt werden, keine (begünstigten) Krankenversicherungsbeiträge.
In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof festgestellt, dass dies auch gilt, wenn der Versicherte zur Erlangung von Beitragserstattungen Zahlungen von Krankheitskosten wahlweise selbst übernimmt. Wie auch beim Selbstbehalt, trage der Versicherte die entsprechenden Krankheitskosten nicht, um den Versicherungsschutz „als solchen“ zu erlangen. Eine Berücksichtigung der Zahlungen als Basisvorsorgebeiträge im Rahmen der Sonderausgaben sei somit nicht möglich.
Darauf hinzuweisen ist, dass Beitragsrückerstattungen, soweit diese auf die Basisabsicherung entfallen, grundsätzlich die als Sonderausgaben abzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträge mindern.