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Veräußerung nicht steuerpflichtig
Autor: badewitz
geschrieben am 01.06.2018 12:26 Uhr, abgelegt in Juni 2018
Veräußerung eines unentgeltlich bestellten Erbbaurechts nicht steuerpflichtig
Ein Gewinn aus der Veräußerung eines privaten Grundstücks kann im Rahmen des § 23 EStG einkommensteuerpflichtig sein, wenn das Grundstück innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Verkauf angeschafft wurde.
Als „Grundstück“ in diesem Sinne gilt grundsätzlich auch ein Erbbaurecht. Wird zunächst das Erbbaurecht (unentgeltlich) bestellt und zusammen mit einem später darauf errichteten Gebäude veräußert, stellt sich die Frage, ob dieser Vorgang als privates Veräußerungsgeschäft besteuert werden kann.
Beispiel:
Zugunsten von E wird 2010 ein Erbbaurecht bestellt. In der Folge errichtet E als Erbbauberechtigter ein Gebäude auf dem Grundstück und veräußert das Erbbaurecht zusammen mit dem Gebäude im Jahr 2018.
Im Gegensatz zur Auffassung der Finanzverwaltung hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass (allein) die Bestellung eines Erbbaurechts (gegen Erbbauzinsen) keine „Anschaffung“ darstellt und daher nicht unter die Regelung des § 23 EStG fällt. Da auch das durch die spätere Bebauung durch den Erbbauberechtigten errichtete Gebäude nicht in den Veräußerungsvorgang einzubeziehen ist, bliebe ein Gewinn aus der Veräußerung des „bebauten“ Erbbaurechts steuerfrei.