Im Streitfall hatte der verstorbene Onkel zu Lebzeiten falsches Heizöl für sein Haus bezogen. Nach seinem Tod stellte sich heraus, dass u. a. der Tank der Heizungsanlage ersetzt werden musste.
Wie das Gericht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung entschied, stellen Aufwendungen zur Behebung von Schäden an Nachlassgegenständen keine Erblasserschulden dar. Etwas anderes – so das Gericht – gilt nur, wenn schon zu Lebzeiten des Erblassers eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtung zur Mängel- oder Schadensbeseitigung bestand. Im Übrigen können Wertminderungen – z. B. aufgrund eines aufgestauten Reparaturaufwands – allenfalls bei der Grundstücksbewertung berücksichtigt werden.
Aufwendungen für Reparaturen nach dem Tod
Autor: badewitz
geschrieben am 08.01.2018 10:49 Uhr, abgelegt in Januar 2018
Aufwendungen für Reparaturen nach dem Tod des Erblassers
Mit dem Tod des Erblassers erbt der Erbe nicht nur das vorhandene Vermögen, sondern ggf. auch Schulden bzw. Verbindlichkeiten, die auf Verpflichtungen des Verstorbenen beruhen. Diese (Erblasser-)Schulden (z. B. ein Darlehen oder noch nicht bezahlte Rechnungen) mindern regelmäßig den steuerpflichtigen Nachlass (vgl. dazu § 10 Abs. 5 ErbStG).
Im Streitfall hatte der verstorbene Onkel zu Lebzeiten falsches Heizöl für sein Haus bezogen. Nach seinem Tod stellte sich heraus, dass u. a. der Tank der Heizungsanlage ersetzt werden musste.
Wie das Gericht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung entschied, stellen Aufwendungen zur Behebung von Schäden an Nachlassgegenständen keine Erblasserschulden dar. Etwas anderes – so das Gericht – gilt nur, wenn schon zu Lebzeiten des Erblassers eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtung zur Mängel- oder Schadensbeseitigung bestand. Im Übrigen können Wertminderungen – z. B. aufgrund eines aufgestauten Reparaturaufwands – allenfalls bei der Grundstücksbewertung berücksichtigt werden.