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Gesetzesentwurf zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen
Autor: badewitz
geschrieben am 01.04.2022 11:17 Uhr, abgelegt in April 2022
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise
Zur weiteren Bekämpfung der Folgen der Corona-Pandemie sind weitere steuerliche Maßnahmen geplant:
Die Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen (z. B. Einkommen-, Körperschaft-, Umsatzsteuer) werden teilweise in einer weiteren Stufe verlängert. Für von Beratern erstellte Erklärungen ergeben sich folgende Fristen:
Die mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz eingeführte degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird um ein Jahr verlängert und gilt auch noch für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.
Die Frist für die Durchführung von Investitionen im Zusammenhang mit den Investitionsabzugsbeträgen im Sinne des § 7g EStG, die in 2022 auslaufen, wird um ein weiteres Jahr verlängert. Dies gilt ebenfalls für die Reinvestitionsfrist nach § 6b EStG.
Die erweiterte Verlustverrechnung (Höchstbetrag 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro für Ehepartner) wird über das Jahr 2021 hinaus auf die Veranlagungszeiträume 2022 und 2023 verlängert. Der Verlustrücktrag wird ab 2022 auf zwei Jahre in die beiden vorangegangenen Jahre ausgeweitet.
Arbeitgeber können an in bestimmten Einrichtungen – insbesondere in Krankenhäusern – tätige Arbeitnehmer zusätzlich zum Arbeitslohn Sondervergütungen im Zeitraum vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei zahlen.
Die Möglichkeit auch ohne steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer für jeden Kalendertag, den ein Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit in der häuslichenWohnung ausübt eine Homeoffice-Pauschale von 5 Euro täglich, höchstens 600 Euro im Jahr, steuerlich geltend zu machen, soll bis Ende 2022 verlängert werden.