- Mai 2024
- April 2024
- März 2024
- Februar 2024
- Januar 2024
- Dezember 2023
- November 2023
- Oktober 2023
- August 2023
- Juli 2023
- Juni 2023
- Mai 2023
- April 2023
- Februar 2023
- Januar 2023
- Fristen & Termine
- Steuern Aktuell 2022
- Steuern Aktuell 2021
- Steuern Aktuell 2020
- Steuern Aktuell 2019
- Steuern Aktuell 2018
- Steuern aktuell 2017
- Steuern Aktuell 2016
Überlassung eines Feuerwehreinsatzfahrzeugs
Autor: badewitz
geschrieben am 23.08.2021 16:58 Uhr, abgelegt in September 2021
Überlassung eines Feuerwehreinsatzfahrzeugs bei „ständiger“ Bereitschaft als geldwerter Vorteil?
In der Regel handelt es sich bei der Überlassung eines betrieblichen Kfz durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer auch zu dessen Privatnutzung bzw. für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte um einen geldwerten Vorteil, der zu steuer- und sozialversicherungspflichtigem Arbeitslohn führt.
Erweist sich die Kfz-Gestellung jedoch unter objektiver Würdigung aller Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen des Arbeitgebers, so wird der Vorteil nicht „für“ die Beschäftigung gewährt und stellt deshalb keinen Arbeitslohn dar.
Im Fall der Nutzungsmöglichkeit des PKW für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte während des Bereitschaftsdienstes in Versorgungsunternehmen vertraten Finanzverwaltung und Bundesfinanzhof bereits die Ansicht, dass darin kein zu versteuernder geldwerter Vorteil zu sehen ist, da das betriebliche Interesse überwiege.
Der Bundesfinanzhof hatte darüber zu entscheiden, ob ein geldwerter Vorteil auch bei der (dauerhaften) Überlassung eines Feuerwehreinsatzwagens während einer ständigen Bereitschaft zu versteuern ist, wenn der Wagen neben den Feuerwehreinsätzen auch für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird.
Es handelte sich um ein Kfz mit entsprechender Ausstattung für die Nutzung als „Kommandowagen“ der Freiwilligen Feuerwehr, der dem Einsatzleiter überlassen wurde. Das Fahrzeug war von diesem auch privat mitzuführen, damit er in Notfällen (im Streitfall ca. 160 Einsätze im Jahr) jederzeit an den Einsatzort gelangen konnte. War der Leiter durch Urlaub oder Krankheit verhindert, wurde der Wagen für diese Zeiten dem Stellvertreter übergeben.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass in diesem Fall kein zu versteuernder geldwerter Vorteil vorlag, da die Überlassung des Fahrzeugs nicht der Entlohnung diente, sondern im Zusammenhang mit der (feuerwehr-) funktionalen Verwendung erfolgte.