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Steuerliche Hilfsmaßnahmen der Hochwasserkatastrophe

Autor: badewitz

geschrieben am 23.08.2021 16:56 Uhr, abgelegt in September 2021

Die Finanzverwaltung hat steuerliche Hilfsmaßnahmen bekannt gegeben, um den Wiederaufbau der Wirtschaft und Privatpersonen, die durch die Hochwasserkatastrophe geschädigt worden sind, zu unterstützen.

Insbesondere auf folgende Maßnahmen ist hinzuweisen:

  • Nachweislich und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31.10.2021 Anträge auf Stundung fälliger oder fällig werdender Steuern stellen; die Stundungen werden längstens bis zum 31.01.2022 gewährt. Auf die Erhebung entsprechender Stundungszinsen soll verzichtet werden.
  • Für Spenden, die bis zum 31.10.2021 im Zusammenhang mit entsprechenden Hilfsmaßnahmen auf (Sonder-)Konten eingezahlt werden, gelten im Hinblick auf den steuerlichen Abzug Erleichterungen über den Nachweis.
  • Aus dem Verlust von Buchführungsunterlagen und sonstigen Aufzeichnungen sollen steuerlich keine nachteiligen Folgerungen gezogen werden.
  • Der Wiederaufbau zerstörter Gebäude (Ersatzherstellung) wird durch eine Sonderabschreibung von bis zu 30 % der (Wieder-)Herstellungskosten in den ersten 3 Jahren gefördert. Für bewegliche Anlagegüter, die als Ersatz für vernichtete oder verloren gegangene Anlagegüter angeschafft oder hergestellt werden, kommt in den ersten 3 Jahren eine Sonderabschreibung von bis zu 50 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Betracht. Gewinnminderungen durch entsprechende Sonderabschreibungen dürfen die Grenzen von jährlich 200.000 Euro und insgesamt 600.000 Euro nicht übersteigen. Höhere Abschreibungen sind im Einzelfall möglich.
  • Aufwendungen für die Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude sowie beschädigter Anlagegüter sollen ohne nähere Prüfung als Erhaltungsaufwand anerkannt werden; bei Gebäuden gilt eine Höchstgrenze von 70.000 Euro (vor Berücksichtigung von Entschädigungen). Ein steuerlicher Abzug kommt nur in Betracht, soweit die Aufwendungen etwaige Entschädigungen übersteigen.
  • Für Ertragsausfälle in der Land- und Forstwirtschaft kommt z.B. der Erlass von Einkommensteuer in Betracht; Aufwendungen für Wiederanpflanzungen können ohne nähere Prüfung als sofort abziehbare Betriebsausgaben behandelt werden.
  • Hinsichtlich des Wiederaufbaus zerstörter vermieteter Privatgebäude gelten die Regelungen zu den Sonderabschreibungen für betriebliche Gebäude entsprechend. Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an vermieteten Gebäuden können ohne nähere Nachprüfung als Erhaltungsaufwendungen behandelt werden, wenn der Betrag von 70.000 Euro insgesamt nicht überschritten wird.
  • Des Weiteren bestehen lohnsteuerliche Erleichterungen bei Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine vom Hochwasser betroffenen Arbeitnehmer.
  • Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und für die Beseitigung von Schäden am eigengenutzten Wohneigentum können im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG berücksichtigt werden; dies gilt auch, wenn keine sog. Elementarschadensversicherung abgeschlossen wurde.



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