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Sachbezug bei Teilnahme am Firmenfitness-Programm

Autor: badewitz

geschrieben am 13.03.2021 08:55 Uhr, abgelegt in März 2021

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern – neben der klassischen Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio – die Nutzung verschiedenster Sportanlagen und Fitnessangebote über spezielle Anbieter für Firmenfitness ermöglichen. Solche unentgeltlichen oder verbilligten Nutzungsmöglichkeiten stellen einen lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Sachbezug dar.

Liegt deren Wert insgesamt unter 44 Euro (ab 2022: 50 Euro) im Monat, bleiben diese Vorteile steuerfrei (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG); jedoch führt selbst ein geringfügiges Überschreiten dieser Grenze zu einer vollständigen Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht. Bei ganzjährigen Nutzungsmöglichkeiten stellt sich die Frage, wann der Vorteil zugeflossen ist.

Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil über die steuerliche Behandlung von Firmenfitness- Programmen entschieden. Danach fließt der geldwerte Vorteil auch bei einer Jahresmitgliedschaft monatlich zu. Nach Auffassung des Gerichts ermöglicht der Arbeitgeber den Arbeitnehmern die Nutzung der Fitness - studios (unabhängig von seiner eigenen Vertragsbindung gegenüber dem Fitnessanbieter) monatlich fortlaufend. Somit ist nicht der Jahresbeitrag maßgebend, sondern die monatliche Nutzungsgebühr; liegt diese ggf. nach Abzug einer Zuzahlung des Arbeitnehmers unter der Freigrenze, bleibt der Sachbezug regelmäßig lohnsteuerfrei.


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