- April 2024
- März 2024
- Februar 2024
- Januar 2024
- Dezember 2023
- November 2023
- Oktober 2023
- August 2023
- Juli 2023
- Juni 2023
- Mai 2023
- April 2023
- Februar 2023
- Januar 2023
- Fristen & Termine
- Steuern Aktuell 2022
- Steuern Aktuell 2021
- Steuern Aktuell 2020
- Steuern Aktuell 2019
- Steuern Aktuell 2018
- Steuern aktuell 2017
- Steuern Aktuell 2016
Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim
Autor: badewitz
geschrieben am 31.01.2020 14:38 Uhr, abgelegt in Februar 2020
Nachträglicher Wegfall der Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim
Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Übertragung einer selbstgenutzten Wohnung (Familienheim) im Wege der Erbfolge auf den überlebenden Ehepartner oder die Kinder steuerfrei. Dies setzt neben dem Übergang des Eigentums voraus, dass die Wohnung zur Selbstnutzung durch den Erben bestimmt ist.
Die Steuerbefreiung entfällt rückwirkend, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen daran gehindert.
Fraglich war bisher, ob es sich bei einer nachfolgenden Übertragung des Eigentums innerhalb von 10 Jahren (z.B. auf die Kinder des Erben) unter Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts um einen schädlichen Vorgang handelt, obwohl das Familienheim regelmäßig weiterhin „selbst genutzt“ wird. Der Bundesfinanzhof hat hierzu klargestellt, dass auch in diesen Fällen die Steuerbefreiung rückwirkend wegfällt.
Nach Ansicht des Gerichts spricht der Gesetzeswortlaut „Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken“ dafür, dass sowohl die Nutzung als auch das Eigentum innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums bestehen bleiben müssen. Diese Voraussetzung ist bei einer Übertragung unter Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts innerhalb von 10 Jahren regelmäßig nicht erfüllt; daher entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend.