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Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahl

Autor: badewitz

geschrieben am 31.01.2020 14:35 Uhr, abgelegt in Februar 2020

Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2020

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich übermitteln, können die Fristverlängerung für 2020 in Anspruch nehmen, wenn sie einen entsprechenden Antrag bereits für 2019 gestellt hatten oder diesen Antrag erstmals bis zum 10.02.2020 stellen.

Die Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Vorauszahlung sind dann für Januar am 10.03., für Februar am 10.04. usw. fällig. Der Antrag ist regelmäßig nach einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln.

Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2019 angemeldet und bis zum 10.02.2020 entrichtet wird. Diese Sondervorauszahlung wird regelmäßig auf die am 10.02.2021 fällige Vorauszahlung für Dezember 2020 angerechnet.

Vierteljahreszahler brauchen keine Sondervorauszahlung zu leisten. Bei ihnen gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung ebenfalls für die folgenden Kalenderjahre weiter (bis auf Widerruf). Ein erstmaliger Antrag auf Fristverlängerung ist in diesen Fällen bis zum 10.04.2020 beim Finanzamt zu stellen.


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