Neue Berechnung der zumutbaren Belastung
Autor: badewitz
geschrieben am 03.06.2017 11:32 Uhr, abgelegt in Juni 2017
Außergewöhnliche Belastungen: Neue Berechnung der zumutbaren Belastung
Außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG (z.B. Krankheitskosten) können nur insoweit steuermindernd abgezogen werden, als sie eine zumutbare Belastung übersteigen. Die zumutbare Belastung ist abhängig von der Einkommenshöhe und dem Familienstand und beträgt 1% bis 7% des Gesamtbetrags der Einkünfte (vgl. § 33 Abs. 3 EStG).
Nach neuester Auffassung des Bundesfinanzhofs ist die zumutbare Belastung jetzt stufenweise zu berechnen, was für die Betroffenen regelmäßig zu einer größeren Steuerersparnis führt.