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Termine 2016 - Unternehmen

Autor: badewitz

geschrieben am 20.09.2016 13:34 Uhr, abgelegt in Fristen & Termine

Kirchensteuer auf Kapitalerträge

Seit dem 1. Januar 2016 wird die Kirchensteuer auf private Kapitalerträge (siehe § 32d EStG) regelmäßig automatisch vom Schuldner der Kapitalerträge (z. B. Bank, Finanzdienstleister, Versicherung oder Kapitalgesellschaft) einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Die dafür erforderlichen Daten (Kirchensteuerabzugsmerkmale) rufen die auszahlenden Stellen beim Bundeszentralamt für Steuern ab und nehmen im Fall der Kirchensteuerpflicht des Anlegers den Abzug entsprechend vor. Diese Regelabfrage ist jährlich im Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Oktober vorzunehmen.

Aufbewahrungsfristen

Für Buchführungsunterlagen gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen (vgl. § 147 AO). Im Jahresabschluss kann ggf. für die zukünftigen Kosten der Auf bewahrung dieser Unterlagen eine Rückstellung gebildet werden.

Mit Ablauf der gesetzlichen Fristen können nach dem 31. Dezember 2016 insbesondere folgende Unterlagen vernichtet werden:

10-jährige Aufbewahrungsfrist:

  • Bücher, Journale, Konten usw., in denen die letzte Eintragung 2006 und früher erfolgt ist
  • Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen und Inventare, die 2006 oder früher aufgestellt wurden, sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Unterlagen
  • Buchungsbelege (z. B. Rechnungen, Bescheide, Zahlungsanweisungen, Reisekostenabrechnungen, Bewirtungsbelege, Kontoauszüge,8 Lohn- bzw. Gehaltslisten) aus dem Jahr 2006

6-jährige Aufbewahrungsfrist:

  • Lohnkonten und Unterlagen (Bescheinigungen) zum Lohnkonto mit Eintragungen aus 2010 oder früher
  • Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Dokumente (z. B. Ausfuhr- bzw. Einfuhrunterlagen, Aufträge, Versand- und Frachtunterlagen, abgelaufene Darlehens-, Mietverträge, Versicherungspolicen) sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2010 oder früher

Die Aufbewahrungsfristen gelten auch für die steuerlich und sozialversicherungsrechtlich relevanten Daten der betrieblichen EDV (Finanz-, Anlagen- und Lohnbuchhaltung). Während des Aufbewahrungszeitraums muss der Zugriff auf diese Daten möglich sein. Bei einem Systemwechsel der betrieblichen EDV ist darauf zu achten, dass die bisherigen Daten in das neue System übernommen oder die bisher verwendeten Programme für den Zugriff auf die alten Daten weiter vorgehalten werden.

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahres abschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäfts brief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sons tigen Unter lagen entstanden sind. Die Vernichtung von Unterlagen ist allerdings dann nicht zulässig, wenn die Frist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist (vgl. §§ 169, 170 AO).

Sonderabschreibungen bei kleinen und mittleren Betrieben

Bei Anschaffung und Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens von Gewerbetreibenden und Freiberuflern können neben der normalen Abschreibung bis zu 20 % der Aufwendungen gesondert abgeschrieben werden (vgl. § 7g EStG). Die Sonderabschreibung kommt bei Anschaffung bzw. Herstellung bis zum Jahresende in vollem Umfang für das Jahr 2016 in Betracht.

Bei geplanten Investitionen kann durch Berücksichtigung eines Investitionsabzugs betrags in Höhe von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten – maximal bis zu einem Betrag von 200.000 Euro – die steuer liche Wirkung der Abschreibungen vorgezogen werden; die Sonderabschrei bung kann dann im Zeitpunkt der Inves tition (wenn diese innerhalb von 3 Jahren erfolgt) zusätzlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Wirtschaftsgüter min destens bis zum Ende des auf die Investition folgenden Wirtschaftsjahres im Inland (fast) ausschließlich betrieblich genutzt werden.Der Investitionsabzugsbetrag kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn folgende Größenmerkmale erfüllt sind: Bei Bilanzierenden darf das Betriebsver mögen am Schluss des Wirtschaftsjahres 235.000 Euro, bei Land- und Forstwirten der Wirtschaftswert 125.000 Euro nicht überschreiten; für Unternehmer, die den Gewinn durch EinnahmenÜberschuss - Rechnung ermitteln, gilt eine Gewinngrenze von 100.000 Euro. Zu beachten ist, dass im Hinblick auf die Geltendmachung von Sonder abschreibungen die Größengrenzen für das Jahr gelten, das der Anschaffung des Wirtschaftsguts vorangeht.

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter, die bis zum 31. Dezember 2016 angeschafft werden, können in 2016 in voller Höhe abgeschrieben werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 410 Euro nicht übersteigen.

Für Wirtschaftsgüter bis 1.000 Euro ist bei Gewinneinkünften (wahlweise) die Bildung eines mit 20 % jährlich abzuschreibenden Sammelpostens möglich; in diesem Fall ist für alle anderen in diesem Jahr angeschafften Wirtschaftsgüter eine Sofort abschreibung nur bei Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bis zur Höhe von 150 Euro zulässig. Für Überschusseinkünfte (z. B. nichtselbständige Arbeit, Vermietung und Verpachtung) gilt ausschließlich die 410 Euro-Regelung.

Begünstigung nicht entnommener Gewinne

Bilanzierende Gewerbetreibende, Selbständige oder Land- und Forstwirte können für ihren nicht entnommenen Gewinn 2016 beantragen, dass dieser (lediglich) mit einem Einkommensteuersatz von 28,25 % besteuert wird. Der Antrag kann für jeden Betrieb oder Mitunternehmer gesondert gestellt werden, bei Gesellschaftern von Personengesellschaften bei mehr als 10 % Gewinnbeteiligung oder einem Gewinnanteil von über 10.000 Euro.

Wird der nach Abzug der Steuern verbleibende Gewinn später entnommen, erfolgt eine Nachversteuerung mit 25 % (§ 34a EStG).

Gewillkürtes Betriebsvermögen

Wirtschaftsgüter, die nicht überwiegend betrieblich genutzt werden, aber in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen, können dem Betriebsvermögen zugeordnet werden, wenn die betriebliche Nutzung mindestens 10%, aber höchstens 50 % beträgt (sog. gewillkürtes Betriebsvermögen). Dies gilt unabhängig von der Gewinnermittlungsart, d. h. sowohl für Bilanzierende als auch für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln (z. B. Frei berufler).

Die Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen muss dabei zeitnah durch eine Einlage oder Entnahme in der laufenden Buchführung erfolgen. Insbe sondere zum Jahres ende ist zu prüfen, ob ein Wirtschaftsgut weiterhin als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden soll; ist dies nicht der Fall, ist eine entsprechende (erfolgswirksame) Ent nahme im Rahmen der laufenden Buchführung z. B. für den Monat Dezember zu buchen.

Geschenke für Geschäftsfreunde / Bewirtungen

Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Zuwendenden sind, dürfen insgesamt 35 Euro16 pro Empfänger im Wirtschaftsjahr nicht übersteigen, sofern sie als Betriebsausgaben berücksichtigt werden sollen. Nicht zu den Geschenken gehören z. B. Rabatte, Gewinne anlässlich eines Preisausschreibens oder sog. Zugaben, d. h. Gegenstände, die Kunden im Zusammenhang mit einem Einkauf kostenlos zusätzlich erhalten, sowie Streuwerbeartikel, die z. B. auf Messen abgegeben werden.Sachgeschenke an Geschäftsfreunde sind – auch bei einem Wert von weniger als 35 Euro – bei den Empfängern regelmäßig steuerpflichtig. Der zuwendende Unternehmer kann stattdessen jedoch die hierauf entfallende Einkommensteuer pauschal mit 30 %20 übernehmen (§ 37b EStG).

Geschenke an Geschäftsfreunde aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses (z. B. Geburtstag oder Silberhochzeit) bis zu einem Wert von 60 Euro je Anlass bleiben beim Empfänger steuerfrei.

Übersteigt die Sachzuwendung diesen Betrag, kommt ebenfalls eine Pauschalversteuerung in Betracht. Wird die Pauschalversteuerung angewendet, muss diese Regelung aber für alle im Wirtschaftsjahr gewährten Geschenke (an Geschäftsfreunde) vorgenommen werden.

Kosten für die Bewirtung von Geschäftspartnern, Kunden etc. (auch soweit eigene Arbeitnehmer teilnehmen) sind nur in Höhe von 70 % steuerlich berücksichtigungs fähig; dabei müssen bestimmte Nachweispflichten erfüllt sein. Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug von Geschenken und Bewirtungsaufwendungen ist außerdem, dass die Aufwendungen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden (§ 4 Abs. 7 EStG).

Sachzuwendungen an Mitarbeiter

Aufwendungen des Arbeitgebers für Sachzuwendungen oder Geschenke an seine Arbeitnehmer können regelmäßig als Betriebsausgaben geltend gemacht werden; sie sind allerdings grundsätzlich beim Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Handelt es sich um übliche Aufmerksamkeiten aus besonderem persönlichen Anlass (z. B. Blumen, Wein oder ein Buch zum Geburtstag oder zur Hochzeit), bleiben diese lohnsteuerfrei, wenn der Wert des Geschenks 60 Euro je Anlass nicht überschreitet. Dies gilt auch für Zuwendungen in Form von (Waren-)Gutscheinen (z. B. zur Einlösung in Tankstellen, Supermärkten oder Feinkostgeschäften), wenn die Auszahlung von Bargeld ausgeschlossen ist.

Sachzuwendungen bleiben generell steuerfrei, wenn der Wert des Gutscheins – ggf. zusammen mit anderen Sachbezügen – die Freigrenze von 44 Euro monatlich nicht übersteigt (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Für teurere Sachzuwendungen kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer für alle betroffenen Arbeitnehmer pauschal mit 30 % übernehmen (vgl. § 37b EStG; siehe hierzu oben).

Neuer Freibetrag für Betriebsveranstaltungen

Zuwendungen an Arbeitnehmer anlässlich von Betriebsveranstaltungen (z. B. Bewirtungen auf einer Weih nachtsfeier) bleiben lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, soweit die Zuwendung bei höchstens zwei Veranstaltungen jährlich für den einzelnen Arbeitnehmer ins gesamt nicht mehr als 110 Euro pro Veranstaltung beträgt. Für einen ggf. übersteigenden Teil kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) übernehmen (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG); die pauschalversteuerten Zuwendungen sind beitragsfrei in der Sozialversicherung.

Vorabaufwendungen für 2017

Nicht regelmäßig wiederkehrende Aufwendungen, die beispielsweise im Januar 2017 fällig werden, können von nichtbilanzierenden Steuerpflichtigen bereits 2016 ge leistet werden, wenn eine Steuerminderung noch in diesem Jahr beabsichtigt ist. Werden in diesen Fällen offene Lieferantenrechnungen noch 2016 bezahlt, mindert dies ebenfalls den steuerlichen Gewinn im Jahr 2016.

Lediglich bei Gegenständen des Anlagevermögens ist es für den Beginn der Inan spruch nahme der Absetzungen unerheblich, ob das Anlagegut bereits bezahlt ist. Entscheidend ist hier der Anschaffungs- oder Fertigstellungszeitpunkt.




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