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Termine 2016 - Privatpersonen

Autor: badewitz

geschrieben am 20.09.2016 13:28 Uhr, abgelegt in Fristen & Termine

Aufbewahrungspflicht bei Überschusseinkünften

Auch für Privatpersonen gilt eine Aufbewahrungspflicht (vgl. § 147a Abgabenordnung – AO), wenn die Summe der positiven Einkünfte aus nichtselb ständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung sowie der ggf. nicht dem Abgeltungsteuerverfahren unterliegenden Kapitalerträge im vorangegangenen Kalenderjahr größer als 500.000 Euro war. Dann müssen von Beginn des Folgejahres an die Aufzeichnungen und Unterlagen über die Einnahmen und Werbungskosten, die mit diesen Einkünften im Zusammenhang stehen, grundsätzlich 6 Jahre lang aufbewahrt werden.

Die Aufbewahrungspflicht gilt – wie im betrieblichen Bereich (siehe dazu unten) – auch für elektronische Daten. Bei Ehepartnern wird die Grenze von 500.000 Euro für jeden Ehepartner gesondert geprüft. Verluste werden dabei nicht berücksichtigt. Die Aufbewahrungspflicht entfällt erst, wenn die Einkunftsgrenze von 500.000 Euro 5 Jahre in Folge nicht überschritten wurde. Somit sind auch entsprechende Unterlagen aus dem Jahr 2016 aufzubewahren, wenn in einem Jahr seit 2011 die Grenze über schritten wurde.

Haushaltsnahe Dienst-/ Handwerkerleistungen

Für Ausgaben in Privathaushalten, z.B. für Putzhilfen, Reinigungsarbeiten oder Gartenpflege, aber auch für Pflege- und Betreuungsleistungen, kann eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Kosten, höchstens bis zu 4.000 Euro, beantragt werden; für (Arbeitslohn-)Kosten bei Handwerkerleistungen (Wartungs-, Renovierungs- und Repara tur arbeiten, Erweiterungsmaßnahmen, Gartengestaltung etc.) gilt daneben ein Ermäßigungshöchstbetrag von 1.200 Euro (§ 35a Abs. 2 und 3 EStG). Soll noch für 2016 eine Steuer ermäßi gung geltend gemacht werden, muss die Bezahlung der Rechnung unbar bis zum 31. Dezember 2016 auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen.

Verrechnung von Verlusten aus Aktienverkäufen

Kapitalerträge werden grundsätzlich durch einen – in der Regel von Kreditinstituten, Finanzdienstleistern und Banken vor genommenen – Steuerabzug von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag) be steuert; Verluste z. B. aus Aktiengeschäften werden von der Bank verrechnet bzw. auf das nächste Kalenderjahr vor getragen. Sollen nicht verrechnete Verluste im Rahmen der Einkommensteuer- Erklärung 2016 geltend gemacht werden, muss ein Antrag auf Verlustbescheinigung spätestens bis zum 15. Dezember 2016 bei der betroffenen Bank gestellt werden (§ 43a Abs. 3 Satz 5 EStG).



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