- Juli 2025
- März 2024
- April 2024
- Mai 2024
- Juni 2024
- Juli 2024
- August 2024
- September 2024
- Oktober 2024
- November 2024
- Dezember 2024
- Januar 2025
- Februar 2025
- März 2025
- April 2025
- Mai 2025
- Juni 2025
- Februar 2024
- Januar 2024
- Dezember 2023
- November 2023
- Oktober 2023
- August 2023
- Juli 2023
- Juni 2023
- Mai 2023
- April 2023
- Februar 2023
- Januar 2023
- Fristen & Termine
- Steuern Aktuell 2022
- Steuern Aktuell 2021
- Steuern Aktuell 2020
- Steuern Aktuell 2019
- Steuern Aktuell 2018
- Steuern aktuell 2017
- Steuern Aktuell 2016
Selbstbehalt bei privater Krankenversicherung
Autor: badewitz
geschrieben am 30.12.2016 13:13 Uhr, abgelegt in Januar 2017
Selbstbehalt bei einer privaten Krankenversicherung keine als Sonderausgaben abzugsfähigen Beträge
Beiträge zur sog. Basisversorgung in einer Krankenversicherung sind in vollem Umfang als Sonderausgaben abzugsfähig (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG). Bei einer privaten Krankenversicherung können Tarife gewählt werden, die einen bestimmten jährlichen Selbstbehalt vorsehen. Die Beiträge sind in diesen Fällen geringer.
Da diese Beitragsersparnis nur auf dem Selbstbehalt beruht, wäre es denkbar, die bis zur Höhe des Selbstbehalts getragenen Krankheitskosten wie die Beiträge zur Versicherung als Sonderausgaben zu berücksichtigen.
Dieser Auffassung hat der Bundesfinanzhof jedoch widersprochen. Das Gesetz sieht ausdrücklich nur einen Abzug von Beiträgen zur Krankenversicherung vor. Darum handelt es sich bei den selbst getragenen Krankheitsaufwendungen aber nicht.
Diese können nur im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG) berücksichtigt werden. Dabei ist allerdings eine einkommens- und familienstandsabhängige zumutbare Belastung anzurechnen, sodass sich die bis zum Selbstbehalt getragenen Krankheitsaufwendungen nicht oder nicht in voller Höhe steuerlich auswirken. Diese steuerliche Ungleichbehandlung im Verhältnis zum Abzug bei Krankenversicherungen ohne Selbstbehalt verstößt nach Meinung des Bundesfinanzhofs nicht gegen Verfassungsgrundsätze.