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Grunderwerbsteuer bei Ausfall des Kaufpreises

Autor: badewitz

geschrieben am 30.12.2016 13:14 Uhr, abgelegt in Januar 2017

Die Grunderwerbsteuer entsteht unabhängig von der Fälligkeit des Kaufpreises für ein Grundstück regelmäßig bereits mit Abschluss des Kaufvertrags.

Das gilt auch, wenn der Kaufpreis erst sehr viel später fällig wird. Falls der Kaufpreis unverzinslich gestundet wird, ist er als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ggf. abzuzinsen. Eine spätere Herabsetzung der Grunderwerbsteuer kann erfolgen, wenn die Gegenleistung für das Grundstück nachträglich reduziert wird (vgl. § 16 Abs. 3 GrEStG).

Ein späterer (teilweiser) Ausfall des Kaufpreises wirkt allerdings nicht auf den Erwerbszeitpunkt zurück, führt also nicht dazu, dass die Grunderwerbsteuer entsprechend gemindert wird. Dies hat der Bundesfinanzhof jetzt für den Fall der Insolvenz des Käufers entschieden.

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