- Dezember 2024
- Februar 2024
- März 2024
- April 2024
- Mai 2024
- Juni 2024
- Juli 2024
- August 2024
- September 2024
- Oktober 2024
- November 2024
- Januar 2024
- Dezember 2023
- November 2023
- Oktober 2023
- August 2023
- Juli 2023
- Juni 2023
- Mai 2023
- April 2023
- Februar 2023
- Januar 2023
- Fristen & Termine
- Steuern Aktuell 2022
- Steuern Aktuell 2021
- Steuern Aktuell 2020
- Steuern Aktuell 2019
- Steuern Aktuell 2018
- Steuern aktuell 2017
- Steuern Aktuell 2016
Pensionszahlungen neben laufendem Geschäftsführergehalt
Autor: badewitz
geschrieben am 04.08.2023 09:51 Uhr, abgelegt in August 2023
Vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels oder im Rahmen einer Nachfolgeregelung arbeiten Gesellschafter- Geschäftsführer immer häufiger auch nach Eintritt des Rentenalters bzw. des vereinbarten Pensionsalters für die Gesellschaft.
Eine Fortführung der Tätigkeit bei gleichzeitigem Bezug von Pensionszahlungen aus betrieblichen Mitteln (Direktzusage) kann bei Kapitalgesellschaften eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) auslösen, wenn dies als nicht fremdüblich angesehen wird. Dadurch würde sich der Gewinn der Gesellschaft erhöhen und beim Gesellschafter eine Gewinnausschüttung angenommen werden. Nach der bisherigen Rechtsprechung kann dies vermieden werden, indem die Bezüge aus der aktiven Tätigkeit auf die Versorgungsleistung angerechnet werden oder der Eintritt der Versorgungsfälligkeit bis zur Beendigung der Tätigkeit aufgeschoben wird.
Der Bundesfinanzhof hat diese Rechtsprechung in einem aktuellen Urteil weiterentwickelt; danach kann unter bestimmten Voraussetzungen auch die ungekürzte Zahlung der Versorgungsbezüge bei Reduzierung des Gehalts als fremdüblich angesehen werden. In solchen Fällen sind die Fremdvergleichsgrundsätze erfüllt, wenn die Gehaltszahlungen zusammen mit den Versorgungsleistungen die letzten Aktivbezüge nicht überschreiten.
Beispiel:
A ist Gesellschafter-Geschäftsführer der X-GmbH, mit der er eine Pensionszusage vereinbart hat. Ab dem 01.01.2023 erfolgte mit Vollendung des 67. Lebensjahres vereinbarungsgemäß die Zahlung der Versorgungsbezüge von 4.500 EUR monatlich. Für seine bisherige Geschäftsführertätigkeit hat er zuletzt ein Gehalt von 8.000 EUR monatlich erhalten. Auch nach Versorgungseintritt war A im bisherigen Umfang als Geschäftsführer tätig, jedoch mit einem reduzierten Gehalt von 2.500 EUR.
Lösung:
Die Summe aus den monatlichen Versorgungsleistungen von 4.500 EUR und dem Gehalt von 2.500 EUR ist geringer als die früheren Aktivbezüge von 8.000 EUR. Die Versorgungsleistungen führen damit nicht zu einer vGA.
Wird die Tätigkeit jedoch nur in einem geringeren Umfang im Hinblick auf Arbeitszeiten oder Arbeitsbereiche fortgeführt, ist zur Vermeidung einer vGA zu beachten, dass das Gehalt entsprechend weiter reduziert werden muss.