- Juli 2025
- März 2024
- April 2024
- Mai 2024
- Juni 2024
- Juli 2024
- August 2024
- September 2024
- Oktober 2024
- November 2024
- Dezember 2024
- Januar 2025
- Februar 2025
- März 2025
- April 2025
- Mai 2025
- Juni 2025
- Februar 2024
- Januar 2024
- Dezember 2023
- November 2023
- Oktober 2023
- August 2023
- Juli 2023
- Juni 2023
- Mai 2023
- April 2023
- Februar 2023
- Januar 2023
- Fristen & Termine
- Steuern Aktuell 2022
- Steuern Aktuell 2021
- Steuern Aktuell 2020
- Steuern Aktuell 2019
- Steuern Aktuell 2018
- Steuern aktuell 2017
- Steuern Aktuell 2016
Papierbescheinigung für Bonusprogramme
Autor: badewitz
geschrieben am 03.05.2017 12:11 Uhr, abgelegt in Mai 2017
Papierbescheinigung für Bonusprogramme der Krankenkassen
Beiträge zur Krankenversicherung (Basisversorgung) sind als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Beitragsrückerstattungen mindern dagegen den Sonderausgabenabzug im Jahr des Zuflusses. Hierzu gehörten bisher auch Geld- oder Sachleistungen, die im Rahmen der Teilnahme an Bonusprogrammen der gesetzlichen Krankenkassen gewährt wurden.
Nach einer neueren Entscheidung des Bundesfinanzhofs handelt es sich jedoch nicht um Beitragsrückerstattungen, sondern um Kostenerstattungen, wenn dem Versicherten Aufwendungen für bestimmte Gesundheitsmaßnahmen ersetzt werden, die dieser selbst getragen hat und die nicht vom Versicherungsumfang erfasst sind; dies gilt nunmehr auch, wenn die Erstattungen im Zusammenhang mit Bonusprogrammen erfolgen.
Für die Jahre 2010 bis 2016 wurden aber von den Krankenkassen noch sämtliche Leistungen aus Bonusprogrammen als sonderausgabenmindernde Beitragsrückerstattungen an die Finanzverwaltung gemeldet; von der geänderten Rechtslage betroffene Versicherte erhalten von ihrer Krankenkasse im Laufe diesen Jahres entsprechende Papierbescheinigungen. Diese Bescheinigung ist mit der Einkommensteuer-Erklärung oder - falls bereits ein Steuerbescheid ergangen ist - nachträglich beim Finanzamt einzureichen. Bei der Steuerfestsetzung werden dann die von den Krankenkassen bereits gemeldeten Daten korrigiert und der Sonderausgabenabzug entsprechend erhöht.