- Juli 2025
- März 2024
- April 2024
- Mai 2024
- Juni 2024
- Juli 2024
- August 2024
- September 2024
- Oktober 2024
- November 2024
- Dezember 2024
- Januar 2025
- Februar 2025
- März 2025
- April 2025
- Mai 2025
- Juni 2025
- Februar 2024
- Januar 2024
- Dezember 2023
- November 2023
- Oktober 2023
- August 2023
- Juli 2023
- Juni 2023
- Mai 2023
- April 2023
- Februar 2023
- Januar 2023
- Fristen & Termine
- Steuern Aktuell 2022
- Steuern Aktuell 2021
- Steuern Aktuell 2020
- Steuern Aktuell 2019
- Steuern Aktuell 2018
- Steuern aktuell 2017
- Steuern Aktuell 2016
Erbschaft: Unentgeltliche Überlassung Familienheim
Autor: badewitz
geschrieben am 28.02.2017 18:59 Uhr, abgelegt in März 2017
Erbschaftsteuer: Unentgeltliche Überlassung eines sog. Familienheims nicht begünstigt
Erbt ein Ehepartner von seinem Partner das selbstgenutzte Wohneigentum oder einen Anteil daran, bleibt dieser Erwerb regelmäßig erbschaftsteuerfrei.
Voraussetzung ist jedoch, dass die Wohnung vom Erblasser zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde und danach auch vom Erben (weiterhin) für mindestens 10 Jahre zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Dies gilt entsprechend, wenn Kinder die selbstgenutzte Immobilie der Eltern erben und im Anschluss selbst zu Wohnzwecken nutzen (siehe § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG).
Wie der Bundesfinanzhof entschieden hat, kommt eine Steuerbefreiung nicht in Betracht, wenn der Erbe die Wohnung nicht selbst nutzt, sondern einem Familienmitglied zur Nutzung zu eigenen Wohnzwecken überlässt.
Beispiel:
V verstirbt und hinterlässt seiner Ehefrau M seinen hälftigen Anteil an dem gemeinsamen selbstgenutzten Einfamilienhaus. M zieht in eine kleinere Wohnung und überlässt der Tochter das Haus unentgeltlich zur Nutzung.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs stellt eine unentgeltliche Überlassung der Wohnung keine „Selbstnutzung“ zu eigenen Wohnzwecken im Sinne der gesetzlichen Regelung dar. Dies gilt selbst dann, wenn die Wohnung an einen (Familien-)Angehörigen überlassen wird.
Im Beispielsfall scheidet daher eine Steuerbefreiung für die Mutter aus. Eine Ausdehnung der Steuerbefreiung auf die unentgeltliche Überlassung zur Nutzung an (nahe) Familienangehörige sei nicht gerechtfertigt.