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Abgeltungsteuer bei geringen Kapitalbeteiligungen
Autor: badewitz
geschrieben am 28.02.2017 18:35 Uhr, abgelegt in März 2017
Abgeltungsteuer: Option zum Teileinkünfteverfahren bei „geringen“ Kapitalbeteiligungen
Die Einkommensteuer auf Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften ist regelmäßig mit dem von der Gesellschaft bei Auszahlung durchgeführten 25 %igen Kapitalertragsteuerabzug (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) abgegolten, wenn die Beteiligung im Privatvermögen gehalten wird. Stattdessen können die Gesellschafter aber beantragen, dass die Ausschüttung nach dem Teileinkünfteverfahren besteuert wird; dabei werden 60 % der Erträge dem persönlichen Steuersatz unterworfen. Dies kann aufgrund der Höhe des persönlichen Steuersatzes oder aufgrund der Möglichkeit der Berücksichtigung von 60 % der Werbungskosten (z. B. Zinsen zur Finanzierung der Beteiligung) vorteilhaft sein.
Den Antrag konnten Gesellschafter mit weniger als 25 % Kapitalbeteiligung bislang nur dann stellen, wenn sie mindestens zu 1 % beteiligt und für die Gesellschaft beruflich tätig sind.
Der Bundesfinanzhof hatte - steuerzahlerfreundlich - entschieden, dass sich aus dem Wortlaut der Regelung keine weiteren Anforderungen an die berufliche Tätigkeit ergeben. Es sei auch nicht erforderlich, dass der Anteilseigner einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausüben kann.
Das Gesetz wurde nunmehr geändert: Für Veranlagungszeiträume ab 2017 ist ein Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nur dann möglich, wenn der Anteilseigner neben seiner mindestens 1%igen Beteiligung durch seine berufliche Tätigkeit für die Kapitalgesellschaft maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen kann.
Leider gibt der Gesetzgeber keine weiteren Hinweise, ab welchem Umfang ein „maßgeblicher“ Einfluss anzunehmen ist. Hilfstätigkeiten von „einfachen“ Angestellten sollten danach künftig für die Antragstellung jeden falls nicht ausreichen. Insbesondere stellt sich jedoch die Frage, ob ein maßgeblicher Einfluss des Anteilseigners im Sinne dieser Regelung unter bestimmten Umständen auch ohne geschäftsführende Funktion angenommen werden kann. Die weitere Entwicklung (z.B. konkretere Aussagen der Finanzverwaltung hierzu) bleibt abzuwarten. Sofern in der Vergangenheit aufgrund der bisherigen Rechtslage ein Antrag auf Teileinkünftebesteuerung gestellt wurde, dürfte dieser - ohne Widerruf - bis zum Ablauf der 5-jährigen Optionsdauer weitergelten.