- Juli 2025
- März 2024
- April 2024
- Mai 2024
- Juni 2024
- Juli 2024
- August 2024
- September 2024
- Oktober 2024
- November 2024
- Dezember 2024
- Januar 2025
- Februar 2025
- März 2025
- April 2025
- Mai 2025
- Juni 2025
- Februar 2024
- Januar 2024
- Dezember 2023
- November 2023
- Oktober 2023
- August 2023
- Juli 2023
- Juni 2023
- Mai 2023
- April 2023
- Februar 2023
- Januar 2023
- Fristen & Termine
- Steuern Aktuell 2022
- Steuern Aktuell 2021
- Steuern Aktuell 2020
- Steuern Aktuell 2019
- Steuern Aktuell 2018
- Steuern aktuell 2017
- Steuern Aktuell 2016
Übertragung einer Pensionszusage
Autor: badewitz
geschrieben am 28.02.2017 18:31 Uhr, abgelegt in März 2017
Übertragung einer Pensionszusage gegen Ablösungszahlung als steuerpflichtiger Arbeitslohn?
Sagt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine Altersversorgung aus eigenen betrieblichen Mitteln in Form einer Betriebspension zu, liegt durch das bloße Innehaben von Ansprüchen oder Rechten noch kein lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn vor; erst die späteren aufgrund der Pensionszusage geleisteten Versorgungszahlungen unterliegen dann beim Arbeitnehmer der Lohn- bzw. Einkommensteuer gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG.
Diese steuerliche Regelung gilt auch dann, wenn die Pensionsverpflichtung - ohne inhaltliche Veränderung der Zusage - von einem anderen Schuldner (Arbeitgeber) übernommen oder ausgegliedert wird. Die Übertragung einer Pensionsverpflichtung auf ein anderes Unternehmen kann z. B. dann in Betracht kommen, wenn die ursprünglich pensionsverpflichtete Gesellschaft (bisheriger Arbeitgeber) verkauft wird und der Erwerber die Verpflichtung nicht mitübernehmen möchte.
Beispiel:Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter A hat gegenüber der A-GmbH Anspruch auf eine lebenslange Betriebsrente. Die A-GmbH soll verkauft werden. A gründet allein die B-GmbH, die die Pensionsverpflichtung der A-GmbH übernimmt und dafür einen Ablösungsbetrag erhält.
Wie der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil entschieden hat, führt auch der für die Übernahme der Pensionsverpflichtung gezahlte Ablösungsbetrag grundsätzlich nicht zum Zufluss von Arbeitslohn. Durch die Zahlung der Ablöse habe die A-GmbH keinen Anspruch des Pensionsberechtigten (Gesellschafter A) erfüllt, sondern einen solchen der B-GmbH. Lediglich der Schuldner der Verpflichtung aus der Pensionszusage habe gewechselt.
Das Gericht weist aber auch darauf hin, dass ein Zufluss von Arbeitslohn dann vorliegen kann, wenn z. B. dem Gesellschafter-Geschäftsführer ein Wahlrecht eingeräumt wird, den Ablösungsbetrag an sich selbst (gegen Verzicht auf Rentenzahlungen) oder an eine andere Gesellschaft gegen Übernahme der Pensionsverpflichtung auszuzahlen. In diesem Fall könne von einer vorzeitigen Erfüllung der Pensionszusage ausgegangen werden, weil der Arbeitnehmer wirtschaftlich gesehen über die Zahlung verfügen kann.