b) Spenden und Beiträge, die den obigen Höchstbetrag übersteigen, können wiederum bis zur Höhe von 1.650 Euro (Ehepartner 3.300 Euro) als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.
Spenden und Beiträge an kommunale unabhängige Wählervereinigungen sind ausschließlich als Steuer-ermäßigung (siehe oben zu a) zu berücksichtigen; ein Sonderausgabenabzug für übersteigende Beträge ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass diese gesetzliche Unterscheidung die Chancengleichheit kommunaler Wählervereinigungen nicht verletzt und daher verfassungsrechtlich unbedenklich ist, weil den Parteien zusätzlich eine besondere Funktion auf regionaler und überregionaler Ebene zukommt.
Zuwendungen an Parteien
Autor: badewitz
geschrieben am 30.09.2017 17:51 Uhr, abgelegt in Oktober 2017
Zuwendungen an Parteien und kommunale Wählervereinigungen
Spenden und Beiträge an politische Parteien wirken sich steuerlich wie folgt aus:
b) Spenden und Beiträge, die den obigen Höchstbetrag übersteigen, können wiederum bis zur Höhe von 1.650 Euro (Ehepartner 3.300 Euro) als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.
Spenden und Beiträge an kommunale unabhängige Wählervereinigungen sind ausschließlich als Steuer-ermäßigung (siehe oben zu a) zu berücksichtigen; ein Sonderausgabenabzug für übersteigende Beträge ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass diese gesetzliche Unterscheidung die Chancengleichheit kommunaler Wählervereinigungen nicht verletzt und daher verfassungsrechtlich unbedenklich ist, weil den Parteien zusätzlich eine besondere Funktion auf regionaler und überregionaler Ebene zukommt.