Verzicht auf Pflichtteilsanspruch
Autor: badewitz
geschrieben am 30.09.2017 17:38 Uhr, abgelegt in Oktober 2017
Abfindung für Verzicht auf Pflichtteilsanspruch zu Lebzeiten des Erblassers
Ein Erwerb von Todes wegen unterliegt regelmäßig beim Erben der Erbschaftsteuer. Entsprechendes gilt für den Pflichtteil, der einem Abkömmling (z. B. einem Kind des Erblassers) zusteht, wenn er (eigentlich) vertraglich bzw. testamentarisch von der Erbfolge ausgeschlossen ist. Macht der Pflichtteilsberechtigte vom Pflichtteilsanspruch keinen Gebrauch und erhält er von den anderen Erben für diesen Verzicht eine Abfindung, so ist eine entsprechende Zahlung ebenso regelmäßig erbschaftsteuerpflichtig.
Wird noch zu Lebzeiten des Erblassers z. B. zwischen den Geschwisterkindern eine Abfindung für den Verzicht auf einen (künftigen) Pflichtteil gezahlt, wurde diese bislang steuerlich als Erwerb vom künftigen Erblasser (Elternteil) behandelt, insbesondere mit der Folge einer günstigeren Steuerklasse und eines höheren Freibetrags.
Diese Rechtsauffassung ist jetzt vom Bundesfinanzhof aufgegeben worden. Das Gericht will in derartigen Fällen die steuerlichen Verhältnisse zugrunde legen, wie sie bei einem Erwerb zwischen den Erben (Geschwistern) maßgebend sind.
Beispiel:Für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch am Nachlass ihrer Mutter erhält T von ihren zwei Geschwistern jeweils 250.000 EUR.