- Juli 2025
- März 2024
- April 2024
- Mai 2024
- Juni 2024
- Juli 2024
- August 2024
- September 2024
- Oktober 2024
- November 2024
- Dezember 2024
- Januar 2025
- Februar 2025
- März 2025
- April 2025
- Mai 2025
- Juni 2025
- Februar 2024
- Januar 2024
- Dezember 2023
- November 2023
- Oktober 2023
- August 2023
- Juli 2023
- Juni 2023
- Mai 2023
- April 2023
- Februar 2023
- Januar 2023
- Fristen & Termine
- Steuern Aktuell 2022
- Steuern Aktuell 2021
- Steuern Aktuell 2020
- Steuern Aktuell 2019
- Steuern Aktuell 2018
- Steuern aktuell 2017
- Steuern Aktuell 2016
Außergewöhnlichen Belastungen
Autor: badewitz
geschrieben am 30.09.2017 17:35 Uhr, abgelegt in Oktober 2017
Keine Verteilung von außergewöhnlichen Belastungen
Bestimmte private Aufwendungen können ggf. als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen von § 33 EStG geltend gemacht werden, wenn sie zwangsläufig entstehen. Hierzu zählen z. B. Kosten im Zusammenhang mit einer Krankheit oder Behinderung.
Grundsätzlich sind außergewöhnliche Belastungen für das Kalenderjahr anzusetzen, in dem die Aufwendungen tatsächlich geleistet worden sind. Übersteigen die Aufwendungen im Zahlungsjahr die Einkünfte, z. B. bei größeren Ausgaben für einen behinderungsbedingten Umbau der Wohnung, lässt die Finanzverwaltung eine Verteilung der Kosten auf mehrere Jahre nicht zu, da für außergewöhnliche Belastungen das Abflussprinzip (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG) gilt. Bei kreditfinanzierten Maßnahmen ist zu beachten, dass nicht die Tilgungsraten für den Kredit maßgebend sind, sondern der Zeitpunkt, in dem die Kreditsumme zur Bezahlung der Aufwendungen eingesetzt wurde.
Der Bundesfinanzhof hat diese Regelung jetzt bestätigt und im Streitfall auch die Anwendung einer abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen abgelehnt. Nach Auffassung des Gerichts liegt keine Unbilligkeit aus sachlichen Gründen vor, weil die Nichtberücksichtigung von die Einkünfte überschreiten-den privaten Ausgaben der einkommensteuerlichen Systematik entspreche.
Es ist daher bei Zahlungen für entsprechende Maßnahmen ggf. zu beachten, dass diese nur so weit berücksichtigt werden können, wie sie den um Verlustabzüge und Sonderausgaben geminderten Gesamtbetrag der Einkünfte nicht übersteigen; darüber hinausgehende Aufwendungen sind dann steuerlich „verloren“.