- Februar 2025
- Februar 2024
- März 2024
- April 2024
- Mai 2024
- Juni 2024
- Juli 2024
- August 2024
- September 2024
- Oktober 2024
- November 2024
- Dezember 2024
- Januar 2025
- Januar 2024
- Dezember 2023
- November 2023
- Oktober 2023
- August 2023
- Juli 2023
- Juni 2023
- Mai 2023
- April 2023
- Februar 2023
- Januar 2023
- Fristen & Termine
- Steuern Aktuell 2022
- Steuern Aktuell 2021
- Steuern Aktuell 2020
- Steuern Aktuell 2019
- Steuern Aktuell 2018
- Steuern aktuell 2017
- Steuern Aktuell 2016
Einheitliche Erstausbildung bei Unterbrechung durch Freiwilligendienst
Autor: badewitz
geschrieben am 04.04.2024 04:44 Uhr, abgelegt in April 2024
Kindergeld: Einheitliche Erstausbildung bei Unterbrechung durch Freiwilligendienst
Ein volljähriges Kind unter 25 Jahren, das sich in einer mehraktigen Ausbildung – wie z. B. einem Bachelor und einem darauffolgenden Masterstudium – befindet, kann grundsätzlich steuerlich als Kind berücksichtigt werden. Im Rahmen einer weiteren Ausbildung nach Abschluss einer Erstausbildung gilt das nur, wenn keine Erwerbstätigkeit mit mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt wird.
Vor diesem Hintergrund ist es bedeutsam, ob es sich bei einem weiteren Ausbildungsabschnitt noch um den Teil einer einheitlichen Erstausbildung handelt.
Für die Annahme einer einheitlichen Erstausbildung müssen die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Der sachliche Zusammenhang liegt z. B. bei derselben Berufssparte oder demselben fachlichen Bereich vor. Ein enger zeitlicher Zusammenhang ist nur dann gegeben, wenn das Kind den nächsten Teil der mehraktigen Ausbildung zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufnimmt.
Der Bundesfinanzhof hatte in einem aktuellen Urteil dazu Stellung genommen, ob die Absolvierung eines Freiwilligendienstes i. S. von § 32 Abs. 4 Buchst. d EStG, wie z. B. ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder der Bundesfreiwilligendienst, den zeitlichen Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten entfallen lässt.
Das Gericht entschied, dass der (dokumentierte) vorhergehende Entschluss zur Fortsetzung der Ausbildung nicht für einen engen zeitlichen Zusammenhang ausreicht, wenn der weitere Ausbildungsabschnitt im Hinblick auf einen Freiwilligendienst nicht aufgenommen wird, obwohl er grundsätzlich begonnen werden konnte. Im nachfolgenden Ausbildungsabschnitt führte eine Tätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden daher zum Wegfall des Kindergeldanspruchs.