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Abgeltung von Scheidungsfolgen schenkungssteuerpflichtig?
Autor: badewitz
geschrieben am 04.08.2023 09:49 Uhr, abgelegt in August 2023
Eine Schenkung unterliegt als freigebige Zuwendung der Schenkungsteuer, soweit der Beschenkte dadurch auf Kosten des Schenkers bereichert wird. Das gilt also nur, soweit eine Zuwendung nicht mit einer Gegenleistung im Zusammenhang steht.
Der Bundesfinanzhof hatte daher Abfindungen, die im Fall einer Scheidung zur Abgeltung aller Scheidungsfolgen gezahlt werden, nicht als (steuerpflichtige) Schenkung beurteilt, weil der Verzicht auf z. B. Unterhalt und/oder Zugewinnausgleich als Gegenleistung für die Abfindung zu beurteilen sei. Das sollte selbst dann gelten, wenn die Abfindung – auch der Höhe nach – bereits vorher (z.B. bei Eheschließung) vereinbart wurde.
Die Finanzverwaltung hat nun entschieden, diese Rechtsprechung nicht anzuwenden. Sie ist der Auffassung, dass bei solchen freiwillig getroffenen Vereinbarungen nicht generell von einer Gegenleistung ausgegangen und auch nicht unterstellt werden kann, dass der Zuwendende seine Leistung subjektiv als entgeltlich ansieht. Es ist daher davon auszugehen, dass bei Leistung entsprechender Abfindungen Schenkungsteuer erhoben wird.