- Juli 2025
- März 2024
- April 2024
- Mai 2024
- Juni 2024
- Juli 2024
- August 2024
- September 2024
- Oktober 2024
- November 2024
- Dezember 2024
- Januar 2025
- Februar 2025
- März 2025
- April 2025
- Mai 2025
- Juni 2025
- Februar 2024
- Januar 2024
- Dezember 2023
- November 2023
- Oktober 2023
- August 2023
- Juli 2023
- Juni 2023
- Mai 2023
- April 2023
- Februar 2023
- Januar 2023
- Fristen & Termine
- Steuern Aktuell 2022
- Steuern Aktuell 2021
- Steuern Aktuell 2020
- Steuern Aktuell 2019
- Steuern Aktuell 2018
- Steuern aktuell 2017
- Steuern Aktuell 2016
Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
Autor: badewitz
geschrieben am 02.12.2022 11:24 Uhr, abgelegt in Dezember 2022
Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können in Höhe von 20% bis zu bestimmten Höchstbeträgen (4.000 Euro für haushaltsnahe Dienstleistungen und 1.200 Euro für Handwerkerleistungen) als Steuerermäßigung abgezogen werden.
Begünstigt ist nur die Arbeitsleistung, nicht der Materialaufwand. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist nicht nur, dass eine Rechnung vorliegt; die Zahlung muss auch auf ein Konto des Erbringers der Leistung erfolgt sein (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG).
Falls eine GmbH haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen erbringt, können entsprechende Leistungen der GmbH auch im Haushalt eines Gesellschafters durchgeführt werden und dann zu einer Steuerermäßigung führen.
Aber auch in diesem Fall müssen die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Insbesondere muss eine Rechnung durch Zahlung auf das Konto der GmbH beglichen werden. Eine bloße Belastung eines Gesellschafter-Verrechnungskontos bei der GmbH reicht dafür nicht aus.