- Juli 2025
- März 2024
- April 2024
- Mai 2024
- Juni 2024
- Juli 2024
- August 2024
- September 2024
- Oktober 2024
- November 2024
- Dezember 2024
- Januar 2025
- Februar 2025
- März 2025
- April 2025
- Mai 2025
- Juni 2025
- Februar 2024
- Januar 2024
- Dezember 2023
- November 2023
- Oktober 2023
- August 2023
- Juli 2023
- Juni 2023
- Mai 2023
- April 2023
- Februar 2023
- Januar 2023
- Fristen & Termine
- Steuern Aktuell 2022
- Steuern Aktuell 2021
- Steuern Aktuell 2020
- Steuern Aktuell 2019
- Steuern Aktuell 2018
- Steuern aktuell 2017
- Steuern Aktuell 2016
Kindergeld - Krankheitsbedingte Unterbrechung - Abbruch Ausbildung
Autor: badewitz
geschrieben am 01.05.2022 10:49 Uhr, abgelegt in Mai 2022
Für ein volljähriges Kind unter 25 Jahren wird u. a. Kindergeld gezahlt bzw. ein Kinderfreibetrag gewährt, wenn es sich in einer Berufsausbildung befindet oder eine solche wegen des Fehlens eines Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann.
In Fällen, in denen das Kind seine Ausbildung aufgrund einer vorübergehenden Erkrankung unterbrechen muss oder eine Ausbildung deshalb nicht beginnen kann, ist eine Berücksichtigung nur unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin möglich. In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof die Grundsätze zur Berücksichtigung bei einer vorübergehenden Erkrankung weiter konkretisiert.
Die Finanzverwaltung sieht für die Darlegung einer vorübergehenden Erkrankung die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Erkrankung und deren voraussichtliches Ende vor; die Bescheinigung ist ggf. nach Ablauf von sechs Monaten zu erneuern. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs liegt eine vorübergehende Erkrankung lediglich dann vor, wenn diese höchstwahrscheinlich nicht länger als sechs Monate andauern wird.
Zudem muss für die weitere Berücksichtigung ein Ausbildungsverhältnis weiterhin bestehen oder die Ausbildungswilligkeit nachgewiesen werden. Für die Berücksichtigung innerhalb einer bestehenden Berufsausbildung ist Voraussetzung, dass das Ausbildungsverhältnis nicht – durch Kündigung oder Abmeldung von der Schule – beendet, sondern lediglich unterbrochen wird.
Für den Nachweis über die weitere Ausbildungswilligkeit sieht die Finanzverwaltung eine schriftliche Darlegung gegenüber der Familienkasse vor. Für diese Absichtserklärung steht eigens ein Formular zur Verfügung. Die Ausbildungswilligkeit sollte frühzeitig gegenüber der Familienkasse dargelegt werden, da die Verwaltung keine Rückwirkung der Absichtserklärung vorsieht.