Erbschaftsteuer-Freibetrag
Autor: badewitz
geschrieben am 05.02.2018 14:19 Uhr, abgelegt in Februar 2018
Erbschaftsteuer-Freibetrag bei Pflege von Angehörigen
Hat ein Erbe den Verstorbenen unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt gepflegt oder ihm Unterhalt gewährt, kann bei der Erbschaftsteuer – je nach Art, Dauer und Umfang der erbrachten Hilfeleistungen – ein Freibetrag von bis zu 20.000 Euro steuermindernd berücksichtigt werden (siehe § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG).
Der Bundesfinanzhof hatte – im Gegensatz zur bisherigen Verwaltungspraxis – entschieden, dass dieser Freibetrag auch dann in Betracht kommt, wenn Personen bzw. Angehörige gepflegt werden, gegenüber denen eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht (z.B. Eltern, Ehegatten oder Lebenspartner).
Die Finanzverwaltung hat mitgeteilt, dass sie die neue Rechtsprechung in allen noch nicht bestandskräftig veranlagten Fällen anwenden will.