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Jahresmeldungen in der Sozialversicherung

Autor: badewitz

geschrieben am 05.02.2018 13:14 Uhr, abgelegt in Februar 2018

Frist für Jahresmeldungen in der Sozialversicherung: 15. Februar

Für alle sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, die über den Jahreswechsel hinaus beschäftigt werden, müssen Arbeitgeber regelmäßig eine Jahresmeldung an die zuständige Einzugsstelle elektronisch übermitteln. Darin sind u. a. der Zeitraum der Beschäftigung und das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt für das abgelaufene Jahr anzugeben.

Auch für geringfügig Beschäftigte müssen Jahresmeldungen an die Mini job-Zentrale (Knappschaft-Bahn- See) erstattet werden. Bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten gilt ein vereinfachtes Meldeverfahren (Haushaltsscheck).

Die Jahresmeldungen für das Jahr 2017 müssen spätestens bis zum 15. Februar 2018 übermittelt werden.


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