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Schuldzinsenabzug bei Überentnahmen
Autor: badewitz
geschrieben am 04.03.2019 10:58 Uhr, abgelegt in März 2019
Nach § 4 Abs. 4a EStG sind betriebliche Schuldzinsen grundsätzlich insoweit nicht abzugsfähig, als sie auf Überentnahmen zurückzuführen sind.
Eine Überentnahme liegt vor, wenn die Entnahmen in einem Wirtschaftsjahr höher sind als die Summe aus Gewinn und Einlagen; sind die Entnahmen niedriger als diese Summe, entsteht eine sog. Unterentnahme. Nichtabzugsfähig sind Schuldzinsen in Höhe von 6% der Über - entnahmen, höchstens jedoch der tatsächliche Aufwand an Schuldzinsen, soweit er 2.050 Euro übersteigt. Nachdem der Bundesfinanzhof die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der nichtabziehbaren Schuldzinsen begrenzt hatte, hat die Finanzverwaltung ihren Anwendungserlass entsprechend überarbeitet.
Danach können die nichtabziehbaren Schuldzinsen höchstens auf Grundlage des kumulierten Entnahmeüberschusses (d. h. aller Entnahmen abzüglich aller Einlagen) berechnet werden; dies kann bei Vorhandensein von Verlusten zu günstigeren Ergebnissen führen.