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Baukostenzuschuss für öffentliche Sammelnetze
Autor: badewitz
geschrieben am 13.08.2018 16:12 Uhr, abgelegt in August 2018
Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen kommt eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 1.200 Euro pro Jahr, in Betracht.
Auch Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem – beispielsweise öffentlichem – Grund erbracht werden, können begünstigt sein, wenn die Arbeiten in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Die Finanzverwaltung sieht bisher Maßnahmen, die von der öffentlichen Hand oder einem von ihr beauftragten Dritten erbracht werden, nicht als begünstigt an.
Der Bundesfinanzhof hat in einem früheren Urteil die Kosten für den Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz als begünstigte Handwerkerleistung angesehen und die Aufwendungen für die Herstellung des Hausanschlusses anerkannt.
In einer aktuellen Entscheidung sah das Gericht den räumlich funktionalen Zusammenhang zum Haushalt nicht mehr als gegeben an, wenn für die Neuverlegung einer Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes ein Baukostenzuschuss erhoben wird; eine Steuerermäßigung kommt daher insoweit nicht in Betracht. Das Gericht führte dazu aus, dass die Herstellung des eigentlichen (begünstigten) Grundstücksanschlusses an der Abzweigstelle der Sammel leitung beginnt und an der Grundstücksgrenze endet. Entsprechend nimmt das Finanzgericht Berlin-Brandenburg für Verkehrsanbindungen an, dass lediglich die Grundstückszufahrten ab der Abzweigung von der eigentlichen Straße begünstigt sind. Straßenausbaubeiträge seien nicht zu berücksichtigen, da die öffentliche Straße nicht haushaltsbezogen ist.