Die Gerichte sind sich jedoch nicht einig über den Umfang der begünstigungsfähigen Maßnahmen. Während ein Finanzgericht die Beiträge (nach Abzug der Materialkosten) berücksichtigt hat, erkannte ein anderes nur die auf die Grundstückszufahrt entfallenden Arbeitskosten an und schloss die Planungskosten (keine Handwerkerleistungen) und die Arbeitskosten für die Straße selbst aus, weil keine Haushaltsbezogenheit bestehe. Gegen diese Entscheidung wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt; seine Entscheidung ist abzuwarten.
Erschließungsbeiträge als Handwerkerleistungen?
Autor: badewitz
geschrieben am 03.04.2018 16:38 Uhr, abgelegt in April 2018
Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen kommt eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 1.200 Euro pro Jahr, in Betracht; nicht begünstigt sind öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus dürfen die Aufwendungen weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sein und die (Arbeits-)Leistungen müssen im eigenen Haushalt in einem EU-/EWR-Staat erbracht werden.
Die Gerichte sind sich jedoch nicht einig über den Umfang der begünstigungsfähigen Maßnahmen. Während ein Finanzgericht die Beiträge (nach Abzug der Materialkosten) berücksichtigt hat, erkannte ein anderes nur die auf die Grundstückszufahrt entfallenden Arbeitskosten an und schloss die Planungskosten (keine Handwerkerleistungen) und die Arbeitskosten für die Straße selbst aus, weil keine Haushaltsbezogenheit bestehe. Gegen diese Entscheidung wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt; seine Entscheidung ist abzuwarten.