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E-Bikes - Überlassung durch den Arbeitgeber
Autor: badewitz
geschrieben am 05.02.2018 14:41 Uhr, abgelegt in Februar 2018
E-Bikes: Überlassung durch den Arbeitgeber oder Gestellung von Strom für E-Bike des Arbeitnehmers
Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein E-Bike (auch) zur privaten Nutzung, ist der lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtige geldwerte Vorteil korrespondierend zur Ermittlung des privaten Nutzungsanteils bei der Überlassung eines betrieblichen PKW mit 1% der auf 100 Euro abgerundeten Preisempfehlung für das E-Bike anzusetzen. Das gilt regelmäßig auch, wenn das überlassene E-Bike vom Arbeitgeber geleast wurde.
Verwendet ein Arbeitnehmer ein eigenes E-Bike z.B. für die Fahrten zum Arbeitsplatz und hat er hier die Möglichkeit, das E-Bike kostenlos aufzuladen, besteht darin kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil; ein lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Sachbezug liegt also insoweit nicht vor. Das gilt jetzt auch für E-Bikes, für die keine Kennzeichnungs- und Versicherungspflicht (bei Motorunterstützung bis 25 km pro Stunde) besteht.