- Juli 2025
- März 2024
- April 2024
- Mai 2024
- Juni 2024
- Juli 2024
- August 2024
- September 2024
- Oktober 2024
- November 2024
- Dezember 2024
- Januar 2025
- Februar 2025
- März 2025
- April 2025
- Mai 2025
- Juni 2025
- Februar 2024
- Januar 2024
- Dezember 2023
- November 2023
- Oktober 2023
- August 2023
- Juli 2023
- Juni 2023
- Mai 2023
- April 2023
- Februar 2023
- Januar 2023
- Fristen & Termine
- Steuern Aktuell 2022
- Steuern Aktuell 2021
- Steuern Aktuell 2020
- Steuern Aktuell 2019
- Steuern Aktuell 2018
- Steuern aktuell 2017
- Steuern Aktuell 2016
Einmalentschädigung bei Betriebsgrundstücken
Autor: badewitz
geschrieben am 04.08.2019 09:25 Uhr, abgelegt in August 2019
Einmalentschädigung für Dienstbarkeit bei Betriebsgrundstücken
Für die Versorgung mit Strom, Wasser, Gas oder Fernwärme sowie die Entsorgung von Abwasser ist es teilweise erforderlich, dass Leitungen über private bzw. betriebliche Grundstücke geführt werden. Diese Nutzung wird in der Regel durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ins Grundbuch gegen Einmalentschädigung gesichert.
Der Bundesfinanzhof hat im Fall eines Grundstücks, das zum Privatvermögen gehört, entschieden, dass eine solche Entschädigung für die Eintragung einer zeitlich unbegrenzten beschränkten persönlichen Dienstbarkeit weder zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung noch zu den sonstigen Einkünften zählt, da in der Einräumung eines solchen Rechts keine Nutzungsüberlassung, sondern ein veräußerungsähnlicher Vorgang zu sehen sei.
Für ein zum Betriebsvermögen gehörendes Grundstück hat der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung jedoch steuerpflichtige Einkünfte für die Einräumung einer entsprechenden Dienstbarkeit angenommen. Die Entschädigung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb und ist daher als Betriebseinnahme zu erfassen.
Das Gericht hat auch ausgeführt, dass die Entschädigung bei Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung im Jahr des Zuflusses zu versteuern ist. Eine Verteilung auf mehrere Jahre (§ 11 Abs. 1 Satz 3 EStG) kommt nicht in Betracht, da es sich nicht um eine (zeitlich begrenzte) Nutzungsüberlassung handelt, sondern um einen veräußerungsähnlichen Vorgang.