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Vorsteuerabzug bei Stromlieferungen an Mieter
Autor: badewitz
geschrieben am 18.11.2024 10:48 Uhr, abgelegt in Dezember 2024
Die Vermietung von Wohnungen an Privatpersonen ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei, sodass ein Vorsteuerabzug bei den damit in Zusammenhang stehenden Eingangsleistungen ausgeschlossen ist. Die Lieferung von Wärme, die Versorgung mit Wasser und die Lieferung von Strom durch den Vermieter werden von der Finanzverwaltung als unselbständige Nebenleistungen zur Vermietung behandelt, die dann zusammenmit der Vermietung ebenfalls als umsatzsteuerfrei angesehen werden. Bei diesen Nebenleistungen wäre derVorsteuerabzug folglich ebenfalls ausgeschlossen.
Demgegenüber hat das Niedersächsische Finanzgericht die Lieferung von selbst erzeugtem Photovoltaikstrom an die eigenen Mieter als umsatzsteuerpflichtige selbständige Hauptleistung – neben der umsatzsteuerfreien Wohnungsvermietung – beurteilt, sodass der Vermieter insbesondere die bei der Anschaffung der Anlagezum damaligen Zeitpunkt angefallenen Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuer geltend machen konnte.
Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung des Finanzgerichts bestätigt und den Vorsteuerabzug aus der Lieferung der Photovoltaikanlage zugelassen. Entscheidend für die Behandlung der Stromlieferungen durchden Vermieter als selbständige Hauptleistung war danach, dass die Mieter die Stromlieferverträge unabhängig vom Mietvertrag kündigen und den Stromanbieter frei wählen konnten.
Seit dem 01.01.2023 beträgt der Umsatzsteuersatz auf die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagenin der Nähe von Wohngebäuden 0 %, während die Lieferung von Strom als selbständige Hauptleistungan die eigenen Mieter grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegt.