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Instandhaltungs- bzw. Erhaltungsrücklage – Zeitpunkt des Werbungskoste
Autor: badewitz
geschrieben am 18.11.2024 10:44 Uhr, abgelegt in Dezember 2024
Eigentümer von Wohnungs- bzw. Teileigentum leisten für Betriebskosten und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums monatliche Hausgeldzahlungen an die Hausverwaltung. Diese beinhalten in der Regel auchLeistungen in die Erhaltungsrücklage (früher: Instandhaltungsrücklage). Die Einzahlungen in die Rücklagesind nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht bereits mit ihrem Abfluss beim Eigentümer als Werbungskosten bei dessen Vermietungseinkünften abzugsfähig, sondern erst mit der tatsächlichen Verwendung für Erhaltungsmaßnahmen der Gemeinschaft.
Mit Wirkung ab dem 01.12.2020 wurde das Wohnungseigentumsgesetz neu gefasst und die vollständige Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft eingeführt. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist der Werbungskostenabzug weiterhin erst mit Verwendung der Rücklage möglich.
Nunmehr ist strittig, ob aufgrund der Einführung der vollständigen Rechtsfähigkeit der Wohnungseigen-tümergemeinschaft die Zahlungen in die Erhaltungsrücklage bereits mit ihrem Abfluss beim Eigentümer alsWerbungskosten bei den Vermietungseinkünften zu berücksichtigen sind.
Inzwischen ist zum Werbungskostenabzug der Beiträge zur Erhaltungsrücklage ein Musterprozess beimBundesfinanzhof anhängig. Die Vorinstanz hatte jedoch die sofortige Abzugsfähigkeit der Beiträge verneint.Die Entwicklung der Rechtsprechung ist weiterhin abzuwarten.