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Handwerkerleistungen bei Vorauszahlungen

Autor: badewitz

geschrieben am 18.11.2024 10:40 Uhr, abgelegt in Dezember 2024

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 % der Aufwendungen,höchstens um 1.200 Euro. Die Steuerermäßigung kann jedoch nur für Arbeitskosten in Anspruch genommen werden.

Weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist das Vorliegen einer Rechnungund die Zahlung auf ein Konto des Erbringers der Leistung. Für den Zeitpunkt der Inanspruchnahme derSteuerermäßigung ist auf den Veranlagungszeitraum der Zahlung abzustellen.

Führt ein Handwerksunternehmen die beauftragten Arbeiten jedoch erst im Folgejahr aus und liegt nochkeine Rechnung des Leistungserbringers, sondern lediglich ein Angebot oder ein Kostenvoranschlag vor,kann für eine im Jahr vor Ausführung der Handwerkerleistungen erfolgte Vorauszahlung keine Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf in einem aktuellenUrteil entschieden.

Das Gericht weist darauf hin, dass neben der fehlenden Rechnung mangels Leistungserbringung auch nochkeine Aufwendungen „für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen“ getätigt wurden.


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