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Empfang von E-Rechnungen ab 01.01.2025
Autor: badewitz
geschrieben am 18.11.2024 10:35 Uhr, abgelegt in Dezember 2024
Grundsätzlich besteht ab dem 01.01.2025 die Pflicht, bei Umsätzen zwischen zwei inländischen Unterneh-mern (sog. B2B-Umsätze) die Abrechnung mittels elektronischer Rechnung (E-Rechnung) durchzuführen,um die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger zu erfüllen (§ 14 Abs. 2 Satz 2Nr. 1 UStG). Die E-Rechnung muss ein vorgegebenes strukturiertes elektronisches Format aufweisen.
Eineals PDF gescannte Papierrechnung reicht dafür nicht aus. Die Finanzverwaltung hat nun ein Anwendungsschreiben zur E-Rechnung veröffentlicht. Aufgrund einerÜbergangsregelung ist es für in den Jahren 2025 und 2026 ausgeführte Umsätze weiterhin zulässig, Rechnungen in Papierform oder wie bisher in einem nicht strukturierten elektronischen Format (z. B. als PDF-Datei) auszustellen und zu übermitteln.
Für Unternehmer mit einem Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr von bis zu 800.000 Euro giltdie Übergangsfrist bis Ende 2027.
Bereits ab dem 01.01.2025 müssen inländische Unternehmer aber E-Rechnungen empfangen können. DieBereitstellung eines E-Mail-Postfachs reicht dafür aus.
Für die Erstellung von E-Rechnungen bestehen zwei Möglichkeiten:
- Diese können in einem maschinenlesbaren XML-Format erstellt werden. Der Inhalt von in einem reinstrukturierten XML-Format erzeugten E-Rechnungen kann mit Hilfe von geeigneter Software lesbar gemacht werden.
- Ebenfalls zulässig ist die Übersendung in einem sog. hybriden Format (z. B. ZUGFeRD). E-Rechnungenin einem hybriden Format enthalten neben den XML-Daten auch einen menschenlesbaren Dateiteil (z. B.ein PDF-Dokument), wodurch die Bearbeitung beim Rechnungsempfänger erleichtert wird.