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Verlustausgleichsverbot bei Termingeschäften verfassungswidrig?
Autor: badewitz
geschrieben am 19.09.2024 12:30 Uhr, abgelegt in Oktober 2024
Einkünfte aus Termingeschäften oder aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (vgl. § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG). Werden allerdings entsprechende Verluste erzielt, sind diese nur sehr eingeschränkt mit anderen Einkünften ausgleichsfähig (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG).
Eine Verrechnung ist nur mit Überschüssen aus anderen Termingeschäften, aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments oder mit Überschüssen aus Stillhalteprämien (§ 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG) möglich; dabei ist der Ausgleich auf 20.000 Euro beschränkt. Nicht ausgeglichene Verluste können vorgetragen, aber in Folgejahren auch nur bis maximal 20.000 Euro mit entsprechenden positiven Einkünften verrechnet werden. Darüber hinaus sind Überschüsse aus Termingeschäften auch nur eingeschränkt mit anderen Verlusten aus Kapitalvermögen verrechenbar.
Der Bundesfinanzhof hält diese Einschränkungen in einem vorläufigen Verfahren eventuell für verfassungswidrig und hat Aussetzung der Vollziehung gewährt, zudem ist noch ein weiteres Verfahren in der Hauptsache anhängig. Entsprechende Fälle sollten daher offengehalten werden. Die endgültige Entscheidung des Gerichts bleibt abzuwarten.