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Entfernungspauschale ist verfassungsgemäß

Autor: badewitz

geschrieben am 19.08.2024 11:50 Uhr, abgelegt in September 2024

Arbeitnehmer können für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als Werbungskosten geltend machen, höchstens jedoch 4.500 Euro im Kalenderjahr. Die Begrenzung auf den Höchstbetrag gilt nicht bei Verwendung eines PKW. Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel können die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden, wenn diese höher sind als die gesamte Entfernungspauschale.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat aktuell entschieden, dass die Differenzierung der Entfernungspauschale für die ersten 20 km und die darüber hinaus gehende Wegstrecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte verfassungsgemäß ist.

Das Gericht begründet dies damit, dass die Entfernungen bis zu 20 km noch mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder sogar mit dem Fahrrad zu bewältigen sind. Im Streitfall verkehrte auf der Wegstrecke zweimal pro Stunde ein Regionalexpress. Gerade bei größeren Entfernungen – so das Gericht – wird die Möglichkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, aber regelmäßig nicht immer unter zumutbaren Bedingungen bestehen.

Da der Gesetzgeber einen weiten Ermessensspielraum bei der Bemessung von Pauschalen hat und die Pauschale für die ersten 20 km auch nicht völlig realitätsfern ist, liegt nach Auffassung des Finanzgerichts somit insbesondere kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot vor.


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