- Juli 2025
- März 2024
- April 2024
- Mai 2024
- Juni 2024
- Juli 2024
- August 2024
- September 2024
- Oktober 2024
- November 2024
- Dezember 2024
- Januar 2025
- Februar 2025
- März 2025
- April 2025
- Mai 2025
- Juni 2025
- Februar 2024
- Januar 2024
- Dezember 2023
- November 2023
- Oktober 2023
- August 2023
- Juli 2023
- Juni 2023
- Mai 2023
- April 2023
- Februar 2023
- Januar 2023
- Fristen & Termine
- Steuern Aktuell 2022
- Steuern Aktuell 2021
- Steuern Aktuell 2020
- Steuern Aktuell 2019
- Steuern Aktuell 2018
- Steuern aktuell 2017
- Steuern Aktuell 2016
Aufwendungen für Kleidungsstücke bei Influencern
Autor: badewitz
geschrieben am 23.05.2024 03:29 Uhr, abgelegt in Juni 2024
Aufwendungen für Berufskleidung können gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG in voller Höhe als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt, die ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt und wegen der Eigenart des Berufs nötig ist.
Hierunter fallen z. B. Arbeitsschutzkleidung, Arztkittel, Uniformen oder Kleidung mit Firmenlogo. Bei typischer Berufskleidung ist es unschädlich, wenn die Kleidung auch privat getragen wird.
Dagegen sind Aufwendungen für normale bürgerliche Kleidung, die auch außerhalb der Berufssphäre getragen werden kann, regelmäßig nicht abzugsfähig. Dies gilt z. B. für Business- oder Bürokleidung, Konzertkleider einer Musikerin, Sportkleidung eines Sportlehrers oder Schuhe eines Briefträgers.
In einem aktuellen Streitfall präsentierte eine Influencerin im Rahmen ihrer Influencer- und Blogger-Tätigkeit regelmäßig hochwertige Mode-, Lifestyle-, Einrichtungs- und Kosmetikprodukte im Internet.
Die zu diesem Zweck angeschafften hochwertigen Handtaschen, Schmuck und Kleidung machte sie als Betriebsausgaben geltend.
Dies hat das Niedersächsische Finanzgericht mit folgender Begründung abgelehnt:
Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, d. h., es muss ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf bestehen und die Aufwendungen müssen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden.
Eine private Mitbenutzung kann zur teilweisen oder vollständigen Versagung des Betriebsausgabenabzugs führen. Ein nach objektiven Maßstäben zutreffend ermittelter Anteil der betrieblichen Nutzung oder auch eine Schätzung sei bei diesen strittigen Gegenständen nach Auffassung des Gerichts nicht möglich.
Die Aufwendungen für bürgerliche Kleidung und Accessoires für die Tätigkeit als Influencerin waren deshalb in voller Höhe als Aufwendungen der Lebensführung anzusehen und daher nicht als Betriebsausgaben abziehbar.