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Zweitwohnungsteuer bei doppelter Haushaltsführung

Autor: badewitz

geschrieben am 23.05.2024 03:24 Uhr, abgelegt in Juni 2024

Wird neben dem eigenen Hausstand am Wohnort eine weitere Wohnung am Beschäftigungsort unterhalten, liegt regelmäßig eine steuerlich relevante doppelte Haushaltsführung vor, wenn der doppelte Haushalt beruflich veranlasst ist. Das bedeutet, dass notwendige Mehraufwendungen, wie insbesondere die Kosten der Zweitwohnung (z. B. Abschreibung, Miete, Nebenkosten), als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben steuerlich berücksichtigt werden können. Zu beachten ist, dass der Abzug von Kosten für „die Nutzung der Unterkunft“ am Beschäftigungsort auf 1.000 Euro monatlich beschränkt ist. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, welche Kosten unter die gesetzliche Höchstbetragsbegrenzung fallen.

So hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung grundsätzlich in vollem Umfang ohne Begrenzung der Höhe nach als Werbungskosten (ggf. in Form von Abschreibungen) geltend gemacht werden können, soweit die Aufwendungen notwendig sind. Eine Anrechnung auf den Höchstbetrag von 1.000 Euro erfolgt für diese Kosten nicht.

Dagegen hat der Bundesfinanzhof aktuell entschieden, dass eine Zweitwohnungsteuer für eine im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzten Wohnung unter die Höchstbetragsgrenze für Unterkunfts-
kosten von 1.000 Euro fällt. Ist der Höchstbetrag ausgeschöpft, darf dieser Aufwand nicht zusätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Die Zweitwohnungsteuer – so das Gericht – stellt eine mit dem Mietaufwand verbundene zusätzliche finanzielle Belastung für das Innehaben und die damit einhergehende Nutzung der Zweitwohnung dar.


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