- Juli 2025
- März 2024
- April 2024
- Mai 2024
- Juni 2024
- Juli 2024
- August 2024
- September 2024
- Oktober 2024
- November 2024
- Dezember 2024
- Januar 2025
- Februar 2025
- März 2025
- April 2025
- Mai 2025
- Juni 2025
- Februar 2024
- Januar 2024
- Dezember 2023
- November 2023
- Oktober 2023
- August 2023
- Juli 2023
- Juni 2023
- Mai 2023
- April 2023
- Februar 2023
- Januar 2023
- Fristen & Termine
- Steuern Aktuell 2022
- Steuern Aktuell 2021
- Steuern Aktuell 2020
- Steuern Aktuell 2019
- Steuern Aktuell 2018
- Steuern aktuell 2017
- Steuern Aktuell 2016
Zweitwohnungsteuer bei doppelter Haushaltsführung
Autor: badewitz
geschrieben am 23.05.2024 03:24 Uhr, abgelegt in Juni 2024
Wird neben dem eigenen Hausstand am Wohnort eine weitere Wohnung am Beschäftigungsort unterhalten, liegt regelmäßig eine steuerlich relevante doppelte Haushaltsführung vor, wenn der doppelte Haushalt beruflich veranlasst ist. Das bedeutet, dass notwendige Mehraufwendungen, wie insbesondere die Kosten der Zweitwohnung (z. B. Abschreibung, Miete, Nebenkosten), als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben steuerlich berücksichtigt werden können. Zu beachten ist, dass der Abzug von Kosten für „die Nutzung der Unterkunft“ am Beschäftigungsort auf 1.000 Euro monatlich beschränkt ist. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, welche Kosten unter die gesetzliche Höchstbetragsbegrenzung fallen.
So hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung grundsätzlich in vollem Umfang ohne Begrenzung der Höhe nach als Werbungskosten (ggf. in Form von Abschreibungen) geltend gemacht werden können, soweit die Aufwendungen notwendig sind. Eine Anrechnung auf den Höchstbetrag von 1.000 Euro erfolgt für diese Kosten nicht.
Dagegen hat der Bundesfinanzhof aktuell entschieden, dass eine Zweitwohnungsteuer für eine im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzten Wohnung unter die Höchstbetragsgrenze für Unterkunfts-
kosten von 1.000 Euro fällt. Ist der Höchstbetrag ausgeschöpft, darf dieser Aufwand nicht zusätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Die Zweitwohnungsteuer – so das Gericht – stellt eine mit dem Mietaufwand verbundene zusätzliche finanzielle Belastung für das Innehaben und die damit einhergehende Nutzung der Zweitwohnung dar.